Hat ein Landwirt sein Wahlrecht zur Aktivierung des Feldinventars ausgeübt, so ist er daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden. Dies gilt nach der Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (FG) vom 17.2.2016 – 3 K 1049/14 auch bei einem Strukturwandel, bei dem sich am bestehenden land- und forstwirtschaftlichen (luf) Charakter des Betriebes nichts ändert.
Die Beschränkung der Wahlmöglichkeit auf die Betriebsgründung führt dazu, dass ein bloßer Strukturwandel der Art, dass sich am bestehenden luf Charakter des Betriebes nichts ändert, nicht genügt, um die Wahlmöglichkeit erneut auszulösen. Tatsächlich müsste für den Strukturwandel aus einem vormaligen Gewerbebetrieb ein luf Betrieb hervorgehen. Dies bedeutet, dass eine bloße Aufgabe der Milchproduktion – selbst wenn es sich um einen verselbstständigten Teilbetrieb handeln sollte – nicht zu einem das Wahlrecht (erneut) auslösenden Strukturwandel geführt hat, da sie sowohl vor als auch nach dieser Veränderung unstreitig als luf Betrieb einzustufen war.
Zwar ist die Wahlmöglichkeit zwischen Aktivierung und Nichtaktivierung auch dann gegeben, wenn ein luf Betrieb erstmals zum Betriebsvermögensvergleich übergeht, ohne dass es hierbei eines Strukturwandels bedurfte. Da in diesen Fällen jedoch vor dem Übergang keine Bilanz erstellt worden ist, stellt sich die Frage „Aktivierung oder Nicht-Aktivierung des Feldinventars“ bis dahin gerade nicht, sodass sie zum Zeitpunkt des Übergangs erstmals entschieden werden kann. Da die Klägerin vorliegend jedoch seit jeher bilanzierte, kann diese Konstellation nicht zu ihren Gunsten eingreifen.
Die Revision beim Bundesfinanzhof ist anhängig unter dem Az. IV R 23/16.