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Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann steuerpflichtig sein

Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.5.2016 – X R 15/15 eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG), und der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Die Veräußerung kann auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht.

Die Klägerin und E. betrieben seit 1983 ein Hotel als GbR, an der sie jeweils zu 50 % beteiligt waren. E. verstarb 2008. Die GbR erwirtschaftete von Beginn bis einschließlich 1999 einen Verlust von insgesamt rund 13,6 Mio. DM. Beide hatten den Betrieb nur fortgeführt, weil sie an die Stadt, der sie das Hotelgrundstück abgekauft hatten, eine Entschädigungszahlung von mehr als 2 Mio. DM hätten leisten müssen, wenn sie den Hotelbetrieb vorher eingestellt hätten. Seit 1994 war der Betrieb als Liebhabereibetrieb qualifiziert.

2008 veräußerte die Klägerin das Hotel und machte in der Einkommensteuererklärung 2008 einen Veräußerungsverlust geltend. Das Finanzamt korrigierte diesen Betrag durch Addition der festgestellten stillen Reserven für das Hotelgrundstück und setzte die Einkommensteuer fest.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die festgestellten stillen Reserven nur zu versteuern seien, wenn es tatsächlich zu einer Gewinnrealisierung komme, wenn also der Kaufpreis höher als der damalige Buchwert gewesen wäre, woran es allerdings gefehlt habe. Der BFH sah dies anders und folgte der Auffassung des Finanzamts.