Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt oder wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden (Urteil vom 14.7.2016 – IV R 19/13).
Abzugrenzen von einer solchen Betriebszerschlagung ist die Übertragung eines durch Entnahme von Grundstücken zur Abfindung von weichenden Erben verkleinerten Betriebs, die nach § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) (früher: § 7 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV a.F.) unter Fortführung der Buchwerte stattfindet. Gegenstand einer Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG (§ 7 Abs. 1 EStDV a.F.) ist die betriebliche Sachgesamtheit in dem Umfang, den sie im Zeitpunkt des wirtschaftlichen Übergangs hat.
Vorherige Veränderungen des Betriebsvermögens, etwa in Gestalt von Entnahmen oder Veräußerungen, stehen der Buchwertfortführung nicht entgegen, sofern diese nicht den Untergang der Sachgesamtheit als funktionsfähige betriebliche Einheit bewirkt haben.
Im Streitfall ging es um einen Bauplatz aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der von den Eltern des Klägers betrieben worden ist.
Die Kläger sind Gesamtrechtsnachfolger ihrer verstorbenen Mutter (M). Diese war ihrerseits gemeinsam mit ihrem Sohn, dem Kläger zu 1., Erbin ihres im Jahr 1987 verstorbenen Ehemanns. Dieser hatte bis zu seinem Tod einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, der aus verpachteten Ackerflächen und selbst bewirtschafteten Weinbauflächen bestand. Nach seinem Tod erklärte M weiter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in ihren Einkommensteuererklärungen.
Das besagte Grundstück war Bestandteil des Betriebs und wurde im Jahr 1973 auf den Kläger und seine Schwester zu je 1/2 Miteigentumsanteil übertragen. Die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft wurden seit 1973 nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a EStG ermittelt. In den Anlagen L zu den Einkommensteuererklärungen vom Kläger und seiner Mutter ab 1973 wurden keine verpachteten Flächen angegeben. Erst seit 1979 wurden alle Ackerflächen als verpachtet erklärt. Die Kläger trugen vor, die betreffende Ackerfläche sei seit 1968 verpachtet gewesen.
Die Klage, mit der weiter geltend gemacht wurde, das verkaufte Grundstück sei nicht Betriebsvermögen gewesen, wies die Vorinstanz als unbegründet ab. Das Grundstück sei im Zeitpunkt des Verkaufs Betriebsvermögen der Erbengemeinschaft gewesen.
Nach Auffassung des BFH wurde der Bauplatz durch die Zerschlagung des Landwirtschaftsbetriebs (das Betriebsvermögen wurde auf die Kinder zu Bruchteilseigentum zerschlagen und damit aufgegeben) zunächst Privatvermögen. Allerdings konnte der ideelle Anteil des verstorbenen Vaters an dem Grundstück nur durch Einlage zu dessen Betriebsvermögen geworden sein. Von einer solchen Einlage war nach Auffassung der Richter auszugehen.
Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass der Gewinn aus der Veräußerung als Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks aus dem Land- und Forstwirtschaftsvermögen zu bewerten und zu versteuern war. Die Höhe der Steuern fiel jedoch für die Kläger erheblich günstiger aus, da sie dem Veräußerungspreis nicht den niedrigen Buchwert gegenüberstellen, sondern den weitaus höheren – weil aktuellen – Einlagewert entgegen stellen konnten.