Strittig ist bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt des Urteils des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 8.12.2015 – 3 K 1070/13, ob die Lieferung von Biomasse an einen Biogasanlagenbetreiber eine Gehaltslieferung im Sinne des § 3 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist.
Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage. Die Klägerin ging aus dem zuvor bestehenden Einzelunternehmen des Kommanditisten K. H. hervor. Die Biomasse zur Biogaserzeugung erwirbt die Klägerin von der K. und M. H. GbR Agrarhandel und Dienstleistung, welche die Biomasse wiederum zuvor von der K. H. Landwirtschaft erwirbt. Die bei der Produktion des Biogases anfallenden Gärreste werden an die K. H. Landwirtschaft zurückgegeben. Die Lieferung der Biomasse bzw. die Rücklieferung des Gärrestes beruhen auf der „Vereinbarung über die Lieferung von Energie in Biomasse zwischen der K. H. Landwirtschaft einerseits, der K. und M. H. GbR Agrarhandel und Dienstleistung sowie der H. Bioenergie GmbH & Co. KG“ (die Klägerin) vom August 2008. Nach dieser Vereinbarung sind „die Vertragsparteien … sich einig, dass die Lieferung seitens der Landwirtschaft nur eine Gehaltslieferung darstellt. Das heißt konkret, dass die Biomassesubstanz im Eigentum der Landwirtschaft verbleibt und die Lieferung ausschließlich in Form von Kohlenwasserstoffverbindungen zwecks energetischer Nutzung durch die H. Biogas GmbH & Co. KG betrifft. Die Biomassesubstanz kommt nach energetischer Verwertung zur Landwirtschaft zurück“.
Im Frühjahr 2011 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Die Prüfer und nachfolgend auch das Finanzamt vertraten die Auffassung, dass die Klägerin die bei der Biogaserzeugung entstehenden Gärreste dem Kommanditisten unentgeltlich überlasse, sodass diese zu versteuern seien. Denn eine Gehaltslieferung nach § 3 Abs. 5 UStG müsse sich auf einen Gegenstand beziehen, der einen lieferfähigen Gehalt habe. Das Finanzamt erließ demnach Umsatzsteuerbescheide, gegen die sich die Klägerin wehrte.
Das FG entschied zugunsten der Klägerin. Das Finanzamt hatte zu Unrecht eine unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Lieferung der Pflanzensubstrate an die Klägerin stellte nach Auffassung des FG eine Gehaltslieferung im Sinne des § 3 Abs. 5 UStG dar.
Das FG führte aus, dass die K. H. Landwirtschaft, die K. und M. H. GbR Agrarhandel und Dienstleistung sowie die Klägerin im August 2008 vereinbart hatten, dass bei der Lieferung der Pflanzensubstrate von der K. H. Landwirtschaft über die K. und M. H. GbR Agrarhandel und Dienstleistung an die Klägerin – die Biogasanlagebetreiberin – die Biomassesubstanz im Eigentum der Landwirtschaft verbleibt und die Lieferung ausschließlich von Kohlenwasserstoffverbindungen zwecks energetischer Nutzung durch die Klägerin erfolgt und die Biomassesubstanz nach energetischer Verwertung zur Landwirtschaft zurückkommt.
Gemäß dieser Vereinbarung hat die Klägerin die Gärreste der gelieferten Pflanzensubstrate nach der Biogaserzeugung an die K. H. Landwirtschaft zurückgegeben. Gegenstand der Lieferung sind damit nur die in Biogas durch Fermentation umgewandelten Inhaltsstoffe (= Bestandteile) der Pflanzensubstrate, da die nichtgenutzten Gärreste (= Nebenerzeugnisse) an die K. H. Landwirtschaft zurückgegeben wurden. Dies war von vornherein ohne gesondertes Entgelt verbindlich vereinbart. Zudem entsprach dies auch der Interessenlage der K. H. Landwirtschaft, da der Gärrest als Dünger bei dem weiteren Anbau der Pflanzensubstrate genutzt werden konnte. Damit war der Tatbestand des § 3 Abs. 5 Satz 1 UStG erfüllt und eine Gehaltslieferung gegeben.
Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet: V R 3/16.