Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) setzt – neben anderen Merkmalen – die Investitionsabsicht des Steuerpflichtigen voraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte sich gleich in zwei im Wesentlichen inhaltsgleichen Urteilen vom 6.4.2016 – X R 15/14 und X R 28/14 mit der Frage, wie die Investitionsabsicht nachgewiesen werden kann. Sein Fazit lautete:
1. Der Steuerpflichtige trägt die Darlegungs- und Feststellungslast für die Investitionsabsicht gem. § 7g EStG i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG).
2. Die Durchführung einer Investition ist ein Indiz für die Existenz einer entsprechenden Investitionsabsicht.
3. Ein Finanzierungszusammenhang ist im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (Abweichung von früherer Rechtslage).
Im Sachverhalt des Urteils X R 28/14 hatte das Finanzamt im Mai 2009 den Gewinn eines gewerblichen Lohnunternehmers für das Streitjahr 2007 geschätzt. Daraufhin gab der Kläger im Juni 2009 die Bilanz des Betriebs ab, erklärte einen laufenden Gewinn von 161.000 € und machte Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 160.000 € geltend. Das Finanzamt erkannte die Abzugsbeträge nicht an. Im Klageverfahren ersetzte der Kläger die Investitionsabzugsbeträge durch andere, da er vier Wirtschaftsgüter bereits angeschafft hatte. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da nach seiner Ansicht die Rechtsprechung zum Finanzierungszusammenhang auch für § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG gelte.
Der BFH gab dem Kläger Recht. Der Steuerpflichtige trägt zwar für den Nachweis der Investitionsabsicht die Darlegungs- und Beweislast. Welche Anforderungen an den Nachweis zu stellen sind, ist jedoch von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
In Zusammenhang mit Investitionsabzugsbeträgen berief sich die Finanzverwaltung darauf, dass zwischen der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung und der Investition ein Finanzierungszusammenhang bestehen müsse, wenn der Abzugsbetrag Anerkennung finden solle. Dies bedeutete, dass die Steuererleichterung durch den Abzugsbetrag (zumindest theoretisch) dazu verwendet werden konnte, die geplante Investition anzuschaffen. Anträge auf Investitionsabzugsbeträge für die Vergangenheit wurden daher nicht anerkannt, auch nicht, wenn die Investition bereits durchgeführt worden war.
Während die Finanzverwaltung rückwirkende Investitionsabzugsbeträge für unzulässig erklärt, hat nunmehr der BFH entschieden: Ein Finanzierungszusammenhang zwischen der Bildung des Abzugsbetrags und der Durchführung der Investition ist nicht mehr erforderlich. Erforderlich ist lediglich, dass im Zeitpunkt der Bildung des Abzugsbetrags die Investitionsabsicht vorhanden sein muss und diese auch glaubhaft gemacht werden kann. Wurde die Investition in der Zwischenzeit vorgenommen, so gilt dies als Indiz für die ursprünglich vorhandene Investitionsabsicht.
In dem anderen Fall hatte der Kläger nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2011 nachträglich für das Jahr 2008 einen Investitionsabzugsbetrag für ein in 2010 angeschafftes Fahrzeug geltend gemacht. Auch hier weigerte sich das Finanzamt, den Abzugsbetrag zu berücksichtigen, da der erforderliche Finanzierungszusammenhang fehle. Wiederum vertrat der BFH die Auffassung, dass der Zeitpunkt, zu dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wird, für sich genommen im Allgemeinen keine Rückschlüsse auf das Vorliegen oder Fehlen der Investitionsabsicht zulässt. Soweit das Bundesministerium der Finanzen weiter gehende zwingende Anforderungen an die Investitionsabsicht stellt, folgt der Senat des BFH dem nicht.