Sieht ein Leasingvertrag vor, dass das Eigentum an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an diesem Gegenstand verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, ist der aus einem solchen Vertrag resultierende Umsatz mit dem Erwerb eines Investitionsguts gleichzusetzen. Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist anhand der Umstände des konkreten Falles festzustellen. Das Finanzierungsleasing ist mit der Summe der geschuldeten Pachtzahlungen zu bemessen.
Vorliegend bestellte die Klägerin am 8.11.2010 bei der Firma A eine Photovoltaikanlage (Module, Wechselrichter, Unterkonstruktion und erforderliches Zubehör). A hatte die Anlage zuvor in Bauteilen von der Firma B erworben. Am gleichen Tag bot die Klägerin der B den Abschluss eines Pachtvertrages über die Überlassung der Einzelteile der Anlage an, der durch Annahme der B am 20.12.2010 zustande kam. Es wurde vereinbart, dass B der Klägerin für den Eigentumserwerb den Besitz mittelte.
Für die Frage, ob umsatzsteuerrechtlich Finanzierungsleasing vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf das wirtschaftliche Eigentum nach nationalem Recht oder auf die im Leasingerlass genannte Leasingdauer von mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungszeit an. Die Steuer für diese Lieferung entsteht mit dem Beginn des Pachtverhältnisses, sofern der Lieferer/Verpächter Soll-Versteuerer ist (FG München, Urteil vom 28.4.2016 – 14 K 245/16).