Gehört die für die Vertragsaufhebung gezahlte Entschädigung zu den Kostenelementen der besteuerten Verpachtungsumsätze, ist ein Vorsteuerabzug möglich, auch wenn bereits im Aufhebungsvertrag die Absicht geäußert wurde, das Grundstück später zu verkaufen. Dies hat das Finanzgericht München (FG) in seinem Urteil vom 26.8.2015 – 2 K 1687/14 entschieden.
Vorliegend hatte der Kläger ein Grundstück an eine Brauerei verpachtet, die es wiederum an Frau A unterverpachtete. Im März 2011 schloss der Kläger mit den Pächtern eine Aufhebungsvereinbarung, da er beabsichtigte, sein Grundstück zum Zwecke einer künftig anderweitigen Nutzung zu veräußern und er sich an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung seines Eigentums durch die langfristigen Pachtverträge gehindert sah. Die Vertragsparteien vereinbarten eine vorzeitige Beendigung der Pachtverhältnisse mit der Möglichkeit, das Pachtverhältnis schon während der verkürzten Vertragslaufzeit zu kündigen. Von dieser Möglichkeit machten die Brauerei und die Unterpächterin Gebrauch. Sie erhielten eine Entschädigung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Weil der Kläger das Grundstück später tatsächlich umsatzsteuerfrei veräußerte, versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den gezahlten Entschädigungen.
Anders das FG. Hätte der Kläger mit den Pächtern keinen langfristigen Pachtvertrag zur Erzielung von entsprechenden Einnahmen abgeschlossen, wären ihm keine Kosten für dessen Aufhebung entstanden. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Verpächter im Aufhebungsvertrag die Absicht geäußert hat, das Grundstück zum Zwecke einer künftig anderweitigen Nutzung zu veräußern und er es später tatsächlich steuerfrei veräußert hat.