Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschied mit Urteil vom 2.6.2016 – 7 K 7247/13 zur Behandlung der Vorsteuer bei Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags: „Hat der Erwerber den Vorsteuerabzug aus einer Grundstücksveräußerung in Anspruch genommen, führt die Rückgängigmachung des Kaufvertrags in einem späteren Kalenderjahr zu einer Vorsteuerkorrektur gem. § 17 UStG im Jahr der Rückgängigmachung des Kaufvertrags. Die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr des ursprünglichen Vorsteuerabzugs bleibt unberührt.“
Das besondere Problem des vorliegenden Falles bestand darin, dass die Rückforderung der Vorsteuer für den ursprünglichen Erwerber eine besondere Härte bedeutete und sein Antrag auf Erlass der Steuer abgelehnt wurde. Das Gericht kann nur ausnahmsweise eine Verpflichtung des Finanzamts zum Erlass aussprechen, wenn der Ermessensspielraum im konkreten Fall derart eingeschränkt ist, dass nur eine Entscheidung als ermessensgerecht in Betracht kommt. Ist das Ermessen derart eingeschränkt, ist die Finanzbehörde durch das Gericht zu verpflichten, den Kläger erneut zu bescheiden.
Im Streitfall hatte der Kläger 2002 ein Grundstück mit Inventar von der E-GmbH erworben und den daraus resultierenden Vorsteuererstattungsanspruch an die E-GmbH abgetreten. Im Juni 2004 machte die E-GmbH von dem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht im Kaufvertrag Gebrauch, weil der Kläger den Kaufpreis nicht gezahlt hatte. Die E-GmbH berichtigte ihre Umsätze gem. § 17 UStG; der Kläger berichtigte den Vorsteuerabzug nicht.
Im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger wurde entdeckt, dass die E-GmbH im Jahr 2004 vom Kaufvertrag zurückgetreten war und der Kläger im Juli 2004 die Löschung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch beantragt hatte. Das Finanzamt korrigierte daher den Vorsteueranspruch des Klägers in dem geänderten Umsatzsteuerbescheid im März 2007. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte, die E-GmbH für die Steuerrückstände in Anspruch zu nehmen. Im Mai 2009 stellte der Kläger Antrag auf Inanspruchnahme des Zessionars und hilfsweise auf Erlass der Umsatzsteuer. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil die E-GmbH bereits gelöscht worden war. Es sah keine Möglichkeit, die GmbH nach ihrer Löschung in Anspruch zu nehmen, auch ein Erlass der Steuer aus persönlichen Gründen wurde nicht gewährt, da eine Erlassbedürftigkeit nicht gegeben sei.
Das FG hielt den Ablehnungsbescheid für rechtswidrig. Nach seiner Auffassung hat das Finanzamt den Erlass nur insoweit ermessensfehlerfrei abgelehnt, als es von dem Fehlen sachlicher Erlassgründe ausgegangen ist. Unbilligkeit kann aber aus sachlichen und persönlichen Gründen gegeben sei. Persönliche Unbilligkeit setzt sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit voraus. Die Erlassbedürftigkeit sei nicht ermessensfehlerfrei vom Finanzamt geprüft worden. Sie liegt insbesondere dann vor, wenn der Steuerpflichtige in eine unverschuldete finanzielle Notlage geraten ist oder durch die Einziehung der festgesetzten Steuer geraten würde, sodass die Fortführung des Unternehmens des Steuerpflichtigen oder dessen notwendiger Lebensunterhalt dauernd gefährdet würde. Da die Vermögenslage des Klägers nicht im Einzelnen vom Finanzamt aufbereitet wurde, lässt sich die Erlassbedürftigkeit des Klägers im Streitfall nicht feststellen.
Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass der Kläger im Herbst 2008 die eidesstattliche Versicherung geleistet habe – so das FG. Ferner sei nicht ersichtlich, ob der Lebensunterhalt des Steuerpflichtigen durch die Umsatzsteuerschuld 2004 gefährdet ist. Das Finanzamt wurde verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Revision wurde zugelassen.