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Ankauf und Verkauf von Vieh als Gestaltungsmissbrauch

Das Finanzgericht München (FG) hat in seinem Urteil vom 1.7.2015 – 3 K 2165/12 entschieden, dass der Verkauf und Rückkauf von Vieh einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn damit ausschließlich Steuervorteile erzielt werden sollen.

Im Streitfall übergaben V und M am 1.3.2000 ihrem Sohn S ihren landwirtschaftlichen Betrieb. V und S gründeten eine GbR (Klägerin), die männliche Kälber von anderen Landwirten zum Steuersatz von 9 % (2005 und 2006) bzw. 10,7 % (ab 2007) kaufte und sie am selben Tag zum ermäßigten Steuersatz von 7 % an S veräußerte, der in seinem landwirtschaftlichen Betrieb die sog. Fresseraufzucht durchführte. Anschließend kaufte die GbR die „Fresser“ zum Steuersatz von 9 % bzw. 10,7 % wieder von S zurück und veräußerte sie am selben Tag zum ermäßigten Steuersatz von 7 % an weitere Landwirte. Das Finanzamt sah darin einen Gestaltungsmissbrauch der GbR und machte den Vorsteuerabzug rückgängig. Der Einspruch wurde abgewiesen.

Das FG wies die Klage als unbegründet ab. Es verweigerte den Vorsteuerabzug aus den vorgelegten Gutschriften, weil Rechnungsnummern mehrmals vergeben waren und eine Reihe von formellen Fehlern bei der Gutschriftenerteilung gemacht worden waren.

Außerdem sah das FG einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abgabenordnung). Regelmäßig ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein Unternehmer Gegenstände, die er an Dritte zum ermäßigten Steuersatz verkauft, zunächst einem Landwirt verkauft und dann wieder von diesem zurückkauft, um in den Genuss einer höheren Vorsteuer zu kommen.