In seinem Urteil vom 21.9.2016 – 4 K 1927/15 hatte das Finanzgericht Köln (FG) über einen Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob eine hinzuerworbene landwirtschaftliche Fläche als Betriebsvermögen mit der Konsequenz der Besteuerung des Veräußerungsgewinns zu qualifizieren sei.
Im Streitfall hatte der Vater der Klägerin im Dezember 1995 seinen landwirtschaftlichen Betrieb, der seit Jahren parzellenweise verpachtet war und steuerlich als ruhender verpachteter landwirtschaftlicher Betrieb galt, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Eine Betriebsaufgabe durch den Vater erfolgte nicht. Die Klägerin verpachtete den Betrieb weiter an Pächter und erklärte Einnahmen aus Land- und Forstwirtschaft (LuF).
Vor der Betriebsübertragung hatten die Eltern der Klägerin zwei Parzellen (Grünland) übertragen, damit darauf der Gewerbebetrieb des Ehemannes der Klägerin erweitert werden konnte. Da eine Bebauung der Parzellen für gewerbliche Zwecke des Ehemanns sich zerschlug, tauschte sie die Parzellen (mit Rückübertragungsrecht) und bebaute sie mit einem Betriebs- und Verwaltungsgebäude, kaufte die Parzellen später zurück, verpachtete sie ab Mai 1999 wieder und kündigte das Pachtverhältnis zum 30.11.2008. Verschiedene Flurstücke wurden dann im September 2008 zu einem Kaufpreis von 850.000 € veräußert, den Veräußerungsgewinn ordnete sie dem Privatvermögen zu.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Grundstücke im Mai 1999 zum Teilwert in das Betriebsvermögen übernommen worden seien, und ordnete den Veräußerungsgewinn dem betrieblichen Bereich zu. Der Einspruch war erfolglos. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Nach dem Urteil des FG hat das Finanzamt die Grundstücksflächen zu Unrecht als Betriebsvermögen behandelt. Zum Betriebsvermögen einer aktiv bewirtschafteten LuF gehört der bewirtschaftete Grund und Boden. Hinzuerworbene Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die hinzuerworbenen Grundstücke noch verpachtet sind, der Wille zur eigenbetrieblichen Nutzung aber vorhanden ist. Der Steuerpflichtige muss diesen Willen jedoch in einem überschaubaren Zeitraum, z. B. durch Kündigung des Pachtverhältnisses, auch verwirklichen (BFH, Urteil vom 24.9.1998 – IV R 1/98). Ist eine sofortige eigenbetriebliche Nutzung in einem überschaubaren Zeitraum von bis zu 12 Jahren nicht möglich, kommt eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen nicht in Betracht.
Ist die eigenbetriebliche Nutzung in diesem Zeitraum nicht möglich, kann das verpachtete Grundstück jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden, soweit eine eindeutige Zuweisung zum Betrieb vorliegt. Bei hinzuerworbenen Flächen verlangt der BFH, dass der Landwirt seinen Willen zur beabsichtigten eigenbetrieblichen Nutzung bekundet und nach einem überschaubaren Zeitraum auch verwirklicht. Dies ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Die Flächen mögen die Eignung aufweisen, dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen. Es fehlt jedoch an der eindeutigen Bestimmung der Grundstücke durch die Klägerin für ihren landwirtschaftlichen Betrieb.
Es können nur solche Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen gemacht werden, deren Nutzung in der LuF möglich ist. Ein hinzuerworbenes Grundstück kann nicht gewillkürtes Betriebsvermögen eines Landwirtschaftsbetriebs sein, wenn es der Steuerpflichtige nicht von Anfang an für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt hat, etwa bei Erwerb zwecks Errichtung eines gewerblichen oder zu vermietenden Gebäudes. Die Verwendung etwaiger Veräußerungserlöse oder Mieteinnahmen im luf Bereich genügt nicht. Die strittigen Grundstücksflächen sind daher nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen.