Das Finanzgericht Münster (FG) hat hinsichtlich der Berichtigung einer Rechnung wegen überhöhten Steuerausweises nach § 14c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) geurteilt, dass dies nicht die Rückzahlung der Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger voraussetzt (Urteil vom 13.9.2016 – 5 K 412/13 U). Weiter heißt es in dem Urteil, dass eine Rechnungsberichtigung bei einem Dauerschuldverhältnis (wie hier bei der Verpachtung von Inventar an eine Pflegeeinrichtung) keine Rückzahlung der bezahlten Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer voraussetzt, wenn der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat.
In dem zugrunde liegenden Fall verpachtete die Klägerin ein Grundstück an eine Kommanditgesellschaft (KG), die dort eine vollstationäre Pflegeeinrichtung im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) – Elftes Buch (XI) – Soziale Pflegeversicherung unterhielt. Außerdem schlossen die beiden Parteien einen Heimausstattungsmietvertrag, mit dem sich die Klägerin verpflichtete, der KG die gesamten Einrichtungsgegenstände zum Betrieb der Pflegeeinrichtung zur Verfügung zu stellen (sämtliches Mobiliar sowie mobile technische Anlagen). Im Heimausstattungsmietvertrag wurde eine monatliche Miete zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart, die die Klägerin an das Finanzamt abführte.
Die Klägerin beantragte, die Vermietung der Einrichtungsgegenstände als steuerfreie Nebenleistung zur Grundstücksüberlassung zu behandeln. Dabei verwies sie auf ein Schreiben an die KG, mit der sie den Ausweis der Umsatzsteuer widerrufen und darauf hingewiesen hatte, dass sich für die KG mangels Vorsteuerabzugsberechtigung keine Umsatzsteueränderungen ergäben. Das Finanzamt lehnte die Befreiung jedoch mit der Begründung ab, dass die Vermietung des Inventars steuerpflichtig sei. Darüber hinaus schulde die Klägerin die Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG, weil die Rechnungsberichtigung nicht hinreichend bestimmt und keine Rückzahlung des unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrages erfolgt sei.
Die Klägerin wehrte sich gegen diese Entscheidung des Finanzamtes, und das FG gab der Klage statt. Die Vermietung des Inventars sei als Nebenleistung zur steuerfreien Verpachtung des Grundstücks ebenfalls umsatzsteuerfrei. Die Überlassungsverträge bildeten in wirtschaftlicher Hinsicht objektiv eine Gesamtheit, da die Klägerin der KG ein betriebs- und benutzungsfähiges Pflegeheim zur Verfügung gestellt habe. Dass gesonderte Verträge über die beiden Nutzungsüberlassungen vereinbart wurden, sei dagegen nicht von entscheidender Bedeutung.
Im Übrigen schulde die Klägerin die Umsatzsteuer auch nicht wegen unrichtigen Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 1 UStG. Der Heimausstattungsmietvertrag stelle zwar eine Rechnung im Sinne dieser Vorschrift dar. Diesen unrichtigen Steuerausweis habe die Klägerin aber durch ihr Schreiben an die KG berichtigt und damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Rechnung korrigiert habe. Für die vom Finanzamt für erforderlich gehaltene Rückzahlung des zu Unrecht ausgewiesenen Steuerbetrages ergäbe sich aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt. Jedenfalls für Sachverhalte wie den Streitfall, in denen der Leistungsempfänger tatsächlich keinen Vorsteuerabzug aus dem unrichtigen Steuerausweis vorgenommen habe, bestehe kein Bedürfnis, die Berichtigung der Umsatzsteuer von einer Rückzahlung abhängig zu machen.
Das FG hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: XI R 28/16). Das FG Niedersachsen vertrat in seinem Urteil vom 25.9.2014 – 5 K 99/13 eine abweichende Auffassung; die Revision wurde vom BFH mit Urteil vom 12.10.2016 als unbegründet zurückgewiesen (Az.: XI R 43/14).