Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 11.5.2016 – 4 K 122/15 entschieden, dass die Viehbestandsgrenze des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Bewertungsgesetz (BewG) unter Einbeziehung der gesamten von den Gesellschaftern oder Mitgliedern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen zu bestimmen ist. Ferner müssen die laufend zu führenden Verzeichnisse nach § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG nicht insgesamt zeitnah erstellt werden.
Im Streitfall betrieb eine GbR (Klägerin) die Aufzucht von Ferkeln. Sie erwarb diese mit einem Lebendgewicht von ca. 6 kg und zog sie auf, bis sie ein Lebendgewicht von etwa 30 kg erreicht hatten. Alle Gesellschafter der GbR waren Landwirte, die die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c BewG erfüllten. Die aus der Ferkelaufzucht erzielten Einkünfte wurden als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt.
Nach einer Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2010 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Einkünfte ab dem 1.7.2010 nicht mehr als solche aus Land- und Forstwirtschaft, sondern als solche aus gewerblicher Tierhaltung zu qualifizieren seien, da die erzeugten Vieheinheiten die Grenze nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BewG überschritten. Bei der Ermittlung der erzeugten Vieheinheiten bewertete die Prüferin schwere Ferkel (weniger als 30 kg) mit 0,04 Vieheinheiten und leichte Läufer (mehr als 30 kg) mit 0,06 Vieheinheiten. Ferner erfüllte die GbR nach Auffassung des Finanzamtes die Voraussetzungen des § 51a BewG auch deshalb nicht, weil die laufende und zeitgerechte Führung des vorgeschriebenen Verzeichnisses nicht nachgewiesen sei. Die Angaben zur tatsächlichen Erzeugung zum Ende der einzelnen Wirtschaftsjahre und zu anderweitig vergebenen Vieheinheiten fehlten.
Dagegen legte die GbR Einspruch ein. Begründung: Nach dem BFH-Urteil vom 28.7.1999 – II R 83/96 könne für Jungschweine mit einem Gewicht von über 20 kg bis ca. 30 kg ein Umrechnungsschlüssel von 0,04 Vieheinheiten angesetzt werden. Eine Gewichtsabweichung bis zu 10 % sei unschädlich. Für die eingekauften Ferkel könne beim Umrechnungsschlüssel 0,02 Vieheinheiten abgezogen werden. Ferner setze die Führung eines laufenden Verzeichnisses nicht voraus, dass dieses in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Entstehen der aufzuzeichnenden Vorgänge erstellt werde. Aus dem Merkmal „laufend“ ergebe sich nur, dass die Vorgänge in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Entstehung aufzuzeichnen seien.
Das FG gab der Klägerin in vollem Umfang recht. Die erzielten Einkünfte sind keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern solche aus Land- und Forstwirtschaft. Die Anwendung der in R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStR 2008 vorgenommenen Aufgliederung des Vieheinheiten-Schlüssels ist unbedenklich, wenn sie sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Die gegenteilige Auffassung des Finanzamts beruht alleine darauf, dass die von den GbR-Gesellschaftern regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht in vollem Umfang, sondern lediglich zu dem Anteil berücksichtigt wurden, der dem Verhältnis der auf die GbR übertragenen Vieheinheiten zur Zahl der den Gesellschaftern in ihren jeweiligen Betrieben insgesamt zur Verfügung stehenden Vieheinheiten entsprachen. Eine dahingehende Beschränkung findet jedoch im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze.
Die von der Klägerin vorgelegten Verzeichnisse genügen inhaltlich den sich daraus ergebenden Anforderungen. Ihrer Berücksichtigung steht auch nicht entgegen, dass sie nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Entstehung der dadurch nachzuweisenden Vorgänge erstellt worden sind. Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 29/16 anhängig.