Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.10.2016 – XI R 30/14 nochmals zur organisatorischen Eingliederung und zur eigenständigen Unternehmenstätigkeit des Organträgers Stellung genommen.
An der X-GmbH (Klägerin) war der Sohn als Treuhänder seines Vaters zu 90 % beteiligt. Als Geschäftsführer erhielt er kein festes Monatsgehalt und benötigte für alle Geschäfte über 1.000 € die Einwilligung der Gesellschafterversammlung.
Das Stammkapital der F-GmbH, in die alle Anteile an der X-GmbH eingebracht worden waren, lag ebenfalls zu 90 % in den Händen des Vaters. Die X-GmbH gab in der Annahme, Organgesellschaft der F-GmbH zu sein, keine USt-Erklärung ab. Das Finanzamt sah die organisatorische Eingliederung nicht als gegeben an und setzte Umsatzsteuer fest. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
Der BFH hob die Vorentscheidung des Finanzgerichts (FG) auf. Nach seiner Ansicht war die organisatorische Eingliederung gegeben. Aufgrund des Anstellungsvertrags und der Bestellung des V zum einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der F-GmbH sah der BFH die organisatorische Eingliederung als gegeben an. Bereits 2007 hatte der BFH entschieden, dass es ausreicht, wenn der Organträger durch schriftlich fixierte Vereinbarungen in der Lage ist, gegenüber Dritten seine Entscheidungsbefugnis nachzuweisen und den Geschäftsführer der Organgesellschaft bei Verstößen gegen seine Anweisungen haftbar zu machen.
Der BFH setzt bei einer Organschaft aber voraus, dass der Organträger eine eigene Unternehmertätigkeit ausübt. Da diese Frage im FG-Verfahren offen geblieben war, verwies er die Sache an das FG zurück