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Erbschaftsteuer und Pflichtteilsanspruch

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 7.12.2016 – II R 21/14 entschieden. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten; auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben kommt es nicht an.

Der Kläger war Alleinerbe des verstorbenen Vaters, der seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hatte. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte er den geerbten Pflichtteil. Das Finanzamt rechnete den Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb bereits auf den Todeszeitpunkt seines Vaters hinzu. Der Kläger machte dagegen geltend, dass ein Pflichtteil erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab.

Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls. Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch vererblich ist.

Für die Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht. Eine doppelte Besteuerung beim Erben entsteht nicht, da der Erbe nur beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs zahlen muss. Eine spätere Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch ihn löst keine weitere Erbschaftsteuer aus.