Bei dem Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) vom 9.11.2016 – 5 K 652/12 ging es um die Einordnung eines Milchlieferungsrechts mit Blick auf die Abschreibungsmöglichkeiten.
Nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die gesamte Dauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung – AfA). Abgeschrieben werden können nur abnutzbare Wirtschaftsgüter. Immaterielle Wirtschaftsgüter können abnutzbar sein oder zu den nicht abnutzbaren, immerwährenden Rechten zählen (siehe dazu Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH vom 28.5.1998 – IV R 48/97). Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar, wenn seine Nutzung weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (dazu BFH, Urteil vom 19.10.2006 – III R 6/05). Bei zeitlich begrenzten Rechten kann ausnahmsweise von einer unbegrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden, wenn sie normalerweise ohne Weiteres verlängert werden, ein Ende also nicht abzusehen ist (dazu BFH, Urteil vom 18.12.1970 – VI R 99/67 und Urteil vom 17.2.1993 – I R 48/92). Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EStG bemisst sich die Absetzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts (WG).
Bemessungsgrundlage sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abnutzbaren WG. Die Milchreferenzmenge ist nach ständiger Rechtsprechung ein immaterielles Wirtschaftsgut (siehe BFH – IV R 42/99 und IV R 14/08).
Wenn ein Landwirt ein Milchlieferrecht erwirbt, ist das Recht nach den Ausführungen des FG als abnutzbares Anlagevermögen seines Betriebs zu beurteilen. Die Anschaffungskosten werden über zehn Jahre abgeschrieben (siehe BFH, Urteil vom 29.4.2009 – IX R 33/08 und Urteil vom 17.3.2010 – IV R 3/08 zu Lieferrechten für Zuckerrüben). Soweit ein Milchlieferrecht nicht eigenständig erworben worden ist, sondern sich nach der Rechtsprechung des BFH vom Grund und Boden abgespalten hat, unterliegt der abgespaltene Buchwert allerdings ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA (siehe BFH – IV R 2/10 und IV R 58/10).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt die vom Kläger begehrte AfA und Teilwertabschreibung nicht in Betracht. Der abgespaltene Buchwert unterliegt nach Auffassung des FG ebenso wenig wie der Buchwert des Grund und Bodens vor der Abspaltung einer AfA. Denn der Grund und Boden stellt ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut dar. Das Milchlieferrecht wird nicht eigenständig erworben.
Die vom Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger genutzten landwirtschaftlichen Flächen stammen aus einer Anschaffung als Siedlerstelle vor dem Juli 1970. Die insoweit dem Betrieb zugeteilten Lieferrechte sind danach als nicht abzuschreibende Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu beurteilen. Der abgespaltene Buchwert kann aber nicht losgelöst von seiner Entstehung beurteilt werden. Der Kläger selbst hat die Milchlieferrechte im Zuge der Hofübergabe von seinen Eltern erhalten und damit nicht eigenständig erworben. Soweit sich von den historischen Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder von dem zum Juli 1970 nach § 55 EStG anzusetzenden Wert Anschaffungskosten von Lieferrechten abgespalten haben, sind diese im Rahmen der vom Kläger durchgeführten Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung im Zeitpunkt der Veräußerung ungekürzt als Betriebsausgabe abzuziehen.