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Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung

Wird eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) berichtigt, wirkt die Berichtigung nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.10.2016 – V R 64/14 auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin einen Flugplatz. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass in mehreren Eingangsrechnungen für die Streitjahre 2005 und 2006 die Steuernummer des Rechnungsausstellers unrichtig angegeben war. Obwohl die Klägerin noch vor Erlass der geänderten Umsatzsteuerbescheide berichtigte Rechnungen vorlegte, erließ das Finanzamt für die Streitjahre geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen es die Vorsteuer aus den betreffenden Rechnungen nicht berücksichtigte.

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Rechnung kann nach § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Angaben nach den Vorgaben von § 14 Abs. 4 oder § 14a des Gesetzes enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.

(EU-)Unionsrechtliche Grundlage für das Rechnungserfordernis sind im streitrelevanten Zeitraum die Regelungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (Gemeinsames Mehrwertsteuersystem). Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, für den Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie in Bezug auf die Lieferung von Gegenständen oder das Erbringen von Dienstleistungen eine gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie ausgestellte Rechnung besitzen. Weiterhin ist in der Richtlinie geregelt, welche Angaben eine solche Rechnung unbeschadet der festgelegten Sonderbestimmungen mindestens enthalten muss. Wird zunächst eine Rechnung ausgestellt, die den Anforderungen nicht entspricht, und wird diese später nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt, kann das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der berichtigten Rechnung entsprechend den Vorgaben des Unionsrechts für den Besteuerungszeitraum ausgeübt werden, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.

In dem hier vom BFH entschiedenen Fall lagen die Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug vor. Auch konnte dieses Recht aufgrund der Rechnungsberichtigung ausgeübt werden. Ebenso waren die ausgestellten Rechnungen nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigungsfähig. Ein Dokument ist nach den Ausführungen des BFH dann als Rechnung zu sehen und damit in diesem Sinne berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. Diese Angaben waren bereits in den ursprünglichen Rechnungen vollständig und richtig vorhanden. Die berichtigten Rechnungen enthielten zudem die richtige Steuernummer des Rechnungsausstellers. Sie entsprachen damit unstreitig den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 14, 14a UStG und ermöglichten, das Recht auf Vorsteuerabzug schon für die Streitjahre auszuüben. Die Rechnungen wurden noch vor Erlass der geänderten Umsatzsteuerbescheide und damit auch rechtzeitig berichtigt.

In der vorliegenden Entscheidung konnte der BFH offenlassen, ob entsprechend den Grundsätzen des EuGH-Urteils vom 15.9.2016– C-516/14 das Vorsteuerabzugsrecht auch ohne förmliche Berichtigung möglicherweise nicht ordnungsgemäßer Rechnungen ausgeübt werden konnte.