Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem Anwendungsschreiben vom 20.3.2017 zu den Zweifelsfragen beim Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG Stellung genommen:
• Eine erhöhte Nachweispflicht für die Bildung eines IAB in der Betriebseröffnungsphase gibt es nicht. Der Steuerpflichtige muss glaubhaft darlegen, dass er eine ernsthafte Betriebseröffnungsabsicht hat.
• Für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft kann ein IAB beansprucht werden, jedoch hat das BMF offen gelassen, ob ein für das Gesamthandsvermögen beabsichtigter Abzugsbetrag auch für Investitionen im Sonderbetriebsvermögen verwendet werden kann.
• Eine konkrete Investitionsabsicht muss nicht nachgewiesen werden. Der IAB kann vielmehr ohne Weiteres für jeden Betrieb bis zu 200.000 € beansprucht werden.
• IAB können ohne weitere Angaben entweder im Rahmen der Steuererklärung oder – bei gegebenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen – im Rechtsbehelfsverfahren oder durch Änderungsantrag (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO) geltend gemacht werden.
• Erläutert wird, wie die Abzugsbeträge, Hinzurechnungen und Rückgängigmachungen bei der Gewinnermittlung nach vorgeschriebenen Datensätzen übermittelt werden.
• Restriktionen im Falle der Änderung und der nachträglichen Geltendmachung eines IAB gibt es nicht mehr; dies gilt auch für die Geltendmachung eines IAB zur Kompensation von Betriebsprüfungs-Mehrergebnissen.