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Freiwilliger Landtausch

Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 7.4.2017 – 4 K 2406/16 F klargestellt, dass Buchgewinne aus einem freiwilligen Landtausch nach Maßgabe der §§ 103a ff. Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) ebenso wenig zur Aufdeckung stiller Reserven und zu steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen wie bei einem gesetzlich angeordneten Flurbereinigungsverfahren.

Im Streitfall hatte ein Land- und Forstwirt (Kläger) im Jahr 2011 mit elf weiteren Land- und Forstwirten der Region Verhandlungen über einen Landtausch zur Arrondierung der land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen und zur leichteren Bewirtschaftung geführt. Im April 2013 ordnete die Bezirksregierung den freiwilligen Landtausch antragsgemäß an. Dabei erhielt der Landwirt insgesamt 61.129 qm Flächen und gab 57.387 qm Flächen ab. Zum Ausgleich von Mehrzuführungen und für die Übernahme von Holzbeständen zahlte er 3.600 €.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die vom Kläger erzielten Buchgewinne (10.203 €) – anders als bei einer gesetzlich angeordneten Flurbereinigung – zu steuerpflichtigen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft führen, und erhöhte die ursprüngliche Gewinnfeststellung. Es vertrat die Auffassung, dass der Kläger nach Maßgabe der Tauschgrundsätze in § 6 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) jeweils Anschaffungs- und Veräußerungstatbestände vollzogen habe. Die Steuerfreiheit bei gesetzlichen Flurbereinigungsverfahren gelte beim freiwilligen Landtausch nicht.

Das Finanzgericht Münster hielt die Klage für begründet und die Hinzurechnung der Buchgewinne zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft für rechtswidrig. Der Kläger habe nach ertragsteuerlichen Grundsätzen weder Grundbesitz veräußert noch (wertgleichen) Grundbesitz angeschafft.

Die BFH-Rechtsprechung hat seit jeher den Erwerb von Ersatzland im Zusammenhang mit einer Enteignung als keinen (ertragsteuerlich) relevanten Anschaffungstatbestand qualifiziert (vgl. BFH, Urteil vom 16.1.1973 – VIII R 96/70). Vielmehr wird davon ausgegangen, dass im Falle eines Eigentumsentzugs durch Hoheitsakt das zugewiesene Ersatzland lediglich an die Stelle des alten Besitzes tritt. Nach den Tauschgrundsätzen kann daher auch die Ersatztatbestand auslösende Weggabe von steuerverhaftetem Grundbesitz keinen Veräußerungsakt darstellen. Gleiches gilt, wenn Grundbesitz im Zuge eines Baulandumlegungsverfahrens (ohne Enteignung) nach §§ 45 ff. BBauG ausgetauscht wird (vgl. BFH, Urteil vom 15.1.1974 – VIII R 63/68).

Dieselben steuerlichen Grundsätze – d. h. keine Gewinnrealisierung – finden beim Flurbereinigungsverfahren nach Maßgabe des FlurbG Anwendung. Es wird vom Grundsatz der wertgleichen Abfindung beherrscht. Die Abfindung erfolgt grundsätzlich als Landabfindung, lediglich unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen (§ 44 Abs. 3 FlurbG). Vor diesem Hintergrund sind der in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachte Grundbesitz und der als Abfindung erlangte Grundbesitz bei Wertgleichheit als wirtschaftlich identisch zu werten. Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, wonach die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den „alten“ weggetauschten Grundstücken an die Stelle eben jener alten Grundstücke tritt, kennzeichnet das dort herrschende Surrogationsprinzip.

Nach Auffassung des Senats gilt diesbezüglich nichts anderes, wenn der Landtausch nicht auf Anordnung der Flurbereinigungsbehörde initiiert wird, sondern die Tauschpartner sich freiwillig finden und nach Maßgabe der §§ 103a ff. FlurbG selbstinitiativ die Durchführung eines Landtauschs beantragen (im Ergebnis ebenso FG München, Urteil vom 13.12.2001 – 15 K 3003/01).