Der Kläger betrieb einen Handels- und Dienstleistungsbetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er mittels Einnahmen-Überschussrechnung. Er nutzte ein Software-Programm, das für jede Rechnung automatisch eine fortlaufende Nummer vergab. Die Bankverbindung konnte programmtechnisch frei gewählt werden. Der Kläger unterhielt neben seinem betrieblichen Konto bei der Sparkasse 1 ein weiteres Konto bei der Sparkasse 2, in der Buchhaltung als „Nebenkassenkonto“ bezeichnet. Betriebliche Eingänge auf dem „Nebenkassenkonto“ übertrug der Kläger in ein Kassenbuch. Die Rechnungen wurden überwiegend durch Banküberweisung beglichen.
Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung der Streitjahre stellte das Finanzamt fest, dass mehrere Rechnungen nicht verbucht worden waren. Außerdem lagen für 23 Rechnungsnummern keine Ausgangsrechnungen vor. Das Finanzamt erhöhte die Gewinne um einen (Un-)Sicherheitszuschlag in Höhe von 5 % der Nettoerlöse.
Die Abgabenordung schreibt einen Schätzungsauftrag vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben bestehen. Ob solche tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalls.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 7.2.2017 – X B 79/16) erscheint es vertretbar, wenn die Vorinstanz aufgrund der Vielzahl von Lücken bei den Rechnungsnummern in Kombination mit den nicht verbuchten Rechnungen die Vollständigkeit der Erfassung der Einnahmen nicht mehr als gewährleistet ansieht. Eine solche Situation ist charakteristisch für den (Un-)Sicherheitszuschlag als Form einer griffweisen Schätzung.