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BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Organschaft

Mit Schreiben vom 26.5.2017 (III C 2 – S 7105/15/10002) hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die jüngeren Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zur umsatzsteuerlichen Organschaft zusammengefasst.

Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist gegeben, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG). Die wichtigsten Punkte des Schreibens sind:

1. Eine Organschaft mit Nichtunternehmern ist ausgeschlossen. 2. Ein Unternehmen kann nicht gleichzeitig Organgesellschaft mehrerer Organträger sein. 3. Im Rahmen einer GmbH & Co. KG kann die GmbH nicht Organträger sein, wenn die GmbH an der KG beteiligt ist. Werden die GmbH-Anteile von der KG gehalten, wird eine organschaftliche Eingliederung der GmbH in die KG unterstellt. 4. Für die finanzielle Eingliederung ist Voraussetzung, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften ist nicht möglich. 5. Auch Personengesellschaften können Organgesellschaft sein (so EuGH vom 16.7.2015 – C-108/14 und C-109/14). 6. Für die organisatorische Eingliederung ist Voraussetzung, dass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann. Während die Finanzverwaltung noch Personenidentität in der Geschäftsführung voraussetzt, sieht der BFH einen Beherrschungsvertrag als ausreichend an (BFH, Urteil vom 10.5.2017 – V R 7/16). 7. In der Insolvenz endet mit Einsetzen eines (vorläufigen) Insolvenzverwalters grundsätzlich die umsatzsteuerliche Organschaft.