Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 30.3.2017 – IV R 11/15 und vom 16.3.2017 – IV R 31/14 die Möglichkeiten erweitert, aus einer Personengesellschaft gegen Barwertabfindung steuerneutral auszuscheiden.
Im ersten Fall (IV R 11/15) hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an einer KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann GmbH & Co. KG eingebracht, die dann sogleich am gleichen Tag aus der KG ausschied. Zur Abfindung erhielt die ausscheidende neue Gesellschaft alle Wirtschaftsgüter eines nicht als Teilbetrieb organisierten Geschäftsbereichs der KG, den sie anschließend fortführte. Die Finanzverwaltung sah darin ein Gewinn realisierendes Tauschgeschäft. Der BFH hielt diesen Vorgang für eine gewinnneutrale unechte Realteilung und bestätigte im Ergebnis das Urteil des Finanzgerichts.
Im zweiten Fall (IV R 31/14) war eine von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG (KG 1), deren Gegenstand das Aufstellen und der Vertrieb von Spielautomaten war, aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden. Von den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens erhielt der Vater nur einen geringen Teil. Nach Auflösung der Gesellschaft übten Vater und Sohn jeweils weiterhin eine gewerbliche Tätigkeit (Aufstellen von Spielautomaten) aus. Der Sohn gründete hierzu ein Einzelunternehmen, in welches er das übernommene Betriebsvermögen einbrachte. Der Vater war Gesellschafter der KG 2, die ebenfalls das Aufstellen von Spielautomaten in Spielhallen betrieb. In diese KG brachte er das Betriebsgrundstück als Sonderbetriebsvermögen ein, das er nach Auflösung der KG 1 erhalten hatte.
Das Finanzamt verneinte eine steuerneutrale Realteilung, weil die Identität des bisherigen Betriebs erhalten geblieben sei. Zwischen der bisherigen und der künftigen betrieblichen Tätigkeit bestehe ein wirtschaftlicher, finanzieller und organisatorischer Zusammenhang. Nach Ansicht des Finanzamts stellte sich der Vorgang als Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters dar. Der Vater habe lediglich seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich auf den Sohn übertragen.
Nach neuerer BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 17.9.2015 – III R 49/13) setzt die Anwendung der Grundsätze der Realteilung nicht mehr die vollständige Auflösung der Mitunternehmerschaft voraus. Sie kommt auch in Betracht, wenn (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von Gesellschaftsvermögen aus einer Mitunternehmerschaft ausscheidet. Die Realteilung i.S. des § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG ist somit ein Sonderfall der Betriebsaufgabe. Diese erfasse neben der Aufgabe des Gewerbebetriebs als gleichrangigen Aufgabetatbestand die (vollständige) Aufgabe des Mitunternehmeranteils. Insofern wird das Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Mitnahme von Gesellschaftsvermögen nicht mehr als Veräußerung eines Anteils, sonders als dessen Aufgabe beurteilt.
Die Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die Verteilung des Betriebsvermögens bei Auflösung der Mitunternehmerschaft („echte Realteilung“) als auch bei Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers und im Übrigen fortbestehender Mitunternehmerschaft („unechte Realteilung“).
Die Finanzverwaltung hatte noch mit BMF-Schreiben vom 20.12.2016 die Finanzämter angewiesen, eine Gewinnneutralität bei Ausscheiden eines Gesellschafters mit Sachwertabfindung nur dann anerkennen, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält. Dies war insbesondere dann problematisch, wenn der ausscheidende Gesellschafter mit den erhaltenen Wirtschaftsgütern verbundene Schulden übernahm, die er nach Versteuerung der stillen Reserven bedienen musste.