Der Gesetzgeber gewährt für Erträge aus Holznutzung (zum Beispiel nach Sturmschäden) ermäßigte Steuersätze. Zu der Frage, wann Forstwirte welche Steuersätze nutzen dürfen, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) Richtlinien herausgegeben (BMF vom 17.5.2017 – IV C 7 – S 2291/17/10001).
Für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird gemäß § 34b Abs. 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ein ermäßigter Steuersatz gewährt, sofern aufgrund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder eines Betriebswerks periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt ist und die übrigen Voraussetzungen des § 34b Abs. 4 EStG vorliegen. Er entspricht den Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des Waldes in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmeter Derbholz ohne Rinde) objektiv nachhaltig erzielbar sind (siehe § 68 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – EStDV).
Die Richtlinien enthalten Ausführungen zu den Grundlagen für die Festsetzung des Nutzungssatzes, zur Zustandsbeschreibung und Bemessung des Nutzungssatzes bei nach Altersklassen gegliedertem Hochwald und zu besonderen Betriebsformen des Hochwalds. Weitere Ausführungen betreffen Niederwald, Mittelwald, Überführungswald, Nichtwirtschaftswald und Schutzwald sowie das Stichprobenverfahren.
Für die Festsetzung des Nutzungssatzes ist die volle jährliche Ertragsfähigkeit des Waldes für einen Forstbetrieb im ertragsteuerrechtlichen Sinne zu ermitteln. Hierzu sind die Grundlagen über den Waldzustand zu erfassen (Zustandsbeschreibung).
Die Zustandsbeschreibung ist auf den Anfang des steuerrechtlichen Wirtschaftsjahres zu erstellen, ab dem die Periode von 10 Jahren für die Anwendung des Nutzungssatzes rechnet. Bei der Bemessung des Nutzungssatzes dürfen nur die Ergebnisse der nach den Ausführungen der Richtlinie erstellten Zustandsbeschreibung berücksichtigt werden. Das subjektive Ermessen des Steuerpflichtigen ist bei der Bemessung des Nutzungssatzes nicht relevant. Maßgebend für die Bemessung des Nutzungssatzes sind nicht die Nutzungen, die in der Periode von 10 Jahren erzielt werden sollen (subjektiver Hiebssatz), sondern die Nutzungen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit nachhaltig erzielt werden können (objektive Nutzungsmöglichkeiten). Aus diesem Grund kann sich der Hiebssatz der Forsteinrichtung von der steuerlichen Bemessungsgrundlage, dem Nutzungssatz, unterscheiden.
Die für das Verfahren relevante Umtriebszeit ist die in der Forsteinrichtung festzusetzende durchschnittliche Zeitdauer in Jahren zwischen Begründung und Ernte der in einer Betriebsklasse zusammengefassten Bestände einer Baumart. Sie ist unter Berücksichtigung der tatsächlich eingehaltenen Umtriebszeit, des Altersklassenstandes, der Vorratsverhältnisse und der im Privatwald gegendüblichen Umtriebszeiten festzusetzen. Die Richtlinien enthalten eine Auflistung der Grenzen dieser Umtriebszeit hinsichtlich der Baumarten.
Für die nachhaltige jährliche Nutzungsmöglichkeit nach der summarischen Einschlagsplanung in Kubikmetern im Festmaß (Erntefestmetern Derbholz ohne Rinde) geben die Richtlinien baumarten- und altersklassenweise Ermittlungsvorgaben. Zudem enthalten die Richtlinien einen Formelsatz für die nachhaltige jährliche Nutzungsmöglichkeit.
Die Verwendung von Stichprobenverfahren zur Zustandsbeschreibung ist zulässig, soweit sie statistisch hinreichend gesicherte Ergebnisse für eine Festsetzung des Nutzungssatzes erbringt. Die für Stichprobenaufnahmen und deren Auswertung verwendeten Methoden sowie die herangezogenen Berechnungsgrundlagen sind nachprüfbar darzustellen.