Das Finanzgericht München (FG) hat entschieden (Urteil vom 10.5.2017 – 3 K 1776/14), dass eine Dachsanierung als tauschähnlicher Umsatz zu behandeln ist und dass derartige Umsätze zum Regelsteuersatz die Umsatzsteuerbeträge für die jeweiligen Veranlagungszeiträume erhöhen. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall schloss eine Gesellschaft (Klägerin) einen Gestattungsvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) über die Installation und Nutzung einer Photovoltaikanlage gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts pro Quadratmeter. Im selben Jahr ließ die Klägerin das Dach des entsprechenden Gebäudes sanieren und machte in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung die gezahlte Vorsteuer für die Umbaumaßnahmen geltend.
Nach einer vom Finanzamt durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze zum Regelsteuersatz, da es nicht nur das Nutzungsentgelt als Gegenleistung für die Gestattung der Dachnutzung, sondern auch die Kosten für die Dachsanierung als tauschähnlichen Umsatz nach § 3 Abs. 12 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ansah. Das FG folgte dieser Meinung. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt, unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Dabei setzt eine Leistung gegen Entgelt voraus, dass zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, sodass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist.
Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags liegt regelmäßig ein Leistungsaustausch vor. Als Beispiel nennt das FG Mietfälle, bei denen Dienstleistungen wie Instandsetzung oder Einrichtung eines Appartements dann als entgeltlich anzusehen sind, wenn der Mieter diese auf eigene Rechnung erbringt und über das Appartement verfügen kann, um es ohne weitere Zahlung eines Mietzinses für die Dauer des Vertrags für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen. Zum Vertragsende erhält der Eigentümer das hergerichtete Appartement zurück.
Nach Auffassung des FG sind diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Klägerin hat der WEG neben dem Eigentum an den bei der Dachsanierung erstellten Dachteilen auch einen von dieser auch tatsächlich genutzten wirtschaftlichen Vorteil unmittelbar zukommen lassen, da das Dach auch bei der Vermietung des Gebäudes zu Wohnzwecken durch die WEG genutzt wurde. Zudem hatte das Dach vor der Sanierung nur noch eine maximale Nutzungsdauer von drei Jahren, sodass es von der WEG hätte saniert werden müssen. Das Entgelt für diese Lieferung liegt somit in den Kosten der Dachsanierung, und damit liegt ein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe vor.
Denn das Nutzungsentgelt für die Dachüberlassung als zu zahlende Jahrespacht pro Quadratmeter der Photovoltaikdachfläche ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls nach den Ausführungen des FG lediglich als Baraufgabe zum tauschähnlichen Umsatz – Dachsanierung gegen Dachüberlassung – anzusehen, da beide Leistungen ihre Ursache im geschlossenen Vertrag haben. Da die Nutzungsüberlassung des Dachs das Entgelt für den tauschähnlichen Umsatz darstellt und die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG genehmigt worden war, sind die vereinnahmten Entgelte auf die Zeitdauer der vertraglich eingeräumten Nutzungsüberlassung des Dachs aufzuteilen.
Für die Praxis ist zu beachten, dass ein Pächter zwar die Vorsteuer aus den Kosten der Sanierung geltend machen kann, jedoch im Gegenzug muss die Umsatzsteuer auf eine Weiterlieferung der Dachsanierung an den Eigentümer abgeführt werden.