Die steuerfreie Grundstücksentnahme aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gem. § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist nur bei einem Baudenkmal möglich. So hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) in seinem Urteil vom 5.4.2017 – 2 K 26/17 entschieden und folgte damit der Argumentation in der rechtskräftigen Entscheidung des FG Baden-Württemberg vom 15.5.2012 – 8 K 1936/09.
Streitig war die Erfassung eines Entnahmegewinns bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Der Hof der Klägerin wurde bis zum 30. Juni 2002 selbst bewirtschaftet, danach verpachtet. Auf dem Hof gab es zwei Wohnhäuser (Betriebsleiterwohnhaus und Altenteilerhaus). Beide Gebäude befanden sich am 1.7.1987 im Betriebsvermögen und waren Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassen. Beide Häuser waren fremdvermietet; das Altenteilerhaus bis heute, das Betriebsleiterhaus bis Anfang 2006. Danach zog die Klägerin in das Betriebsleiterhaus als Pächterin ein. Zum 1.5.2008 überließ der Vater der Klägerin den landwirtschaftlichen Betrieb unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.
Die durch die Überlassung des Hofs an die Klägerin erfolgte Entnahme des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grund und Bodens erklärte die Klägerin als steuerfrei. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen Entnahmegewinn in Höhe von 68.000 €. Der Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Betriebsleiterwohnung habe sich bis zum 1.5.2008 im (gewillkürten) Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers befunden. Mit der Hofüberlassung sei diese zwingend zu entnehmen. Der systematische Zusammenhang des § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG sowie die Entstehungsgeschichte der Norm würden zeigen, dass der gesamte Abs. 4 einschl. des Satzes 6 Nr. 2 nur für Wohnungen gelte, die sich in einem Gebäude befinden, das nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sei.
Das FG Schleswig-Holstein bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage zurück. Nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn außer Ansatz, wenn eine vor dem 1.1.1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörige Grund und Boden für eigene Wohnzwecke entnommen wurden. Die Voraussetzungen dieser Regelung waren im Streitfall erfüllt, da die Wohnung vor dem 1.1.1987 einem Dritten entgeltlich vermietet war. Der systematische Zusammenhang sowie insbesondere die Entstehungsgeschichte dieser Norm führen jedoch dazu, dass diese Regelung nur bei Baudenkmälern Anwendung findet.
Das FG Baden-Württemberg sah in seinem Urteil vom 15.5.2012 eine Entnahme von Wohnungen grundsätzlich nicht mehr als steuerfrei an. Nur Wohnungen in Baudenkmälern könnten nach dem 31.12.1998 noch nach § 13 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 EStG steuerfrei entnommen werden. Das FG Schleswig-Holstein schloss sich der Auffassung des FG Baden-Württemberg an.
Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dass die Möglichkeiten zu steuerfreien Entnahmen auf den Zeitraum bis 1.1.1999 beschränkt waren. Erst durch die Einfügung des § 52 Abs. 15 Satz 12 EStG ergab sich eine zeitliche Erweiterung über das Jahr 1998 hinaus, die aber ausdrücklich nur für Baudenkmäler galt. Durch die Neufassung der Regelung durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 sollte sich nach der gesetzgeberischen Absicht keine inhaltliche Änderung ergeben. Es handelte sich ausdrücklich nur um eine „redaktionelle Änderung, die wegen ihres Dauerregelungsinhalts in die Stammvorschrift übernommen wurde“.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und ist unter dem Az. VI R 22/17 anhängig.