Direkt zum Inhalt

Bestimmung der Betriebsgröße bei Zupachtung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 22.6.2017 – VI R 97/13 mit der

Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr.

1 Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG) bei Zupachtung befasst. Seine Entscheidung: Bei

der Bestimmung der Betriebsgröße ist bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der

Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche

anzusetzen.

Dabei ging es um einen Landwirtschaftsbetrieb, der im Beitrittsgebiet gelegen war und

Sonderabschreibungen bzw. Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 1 und 3 EStG in der Fassung

bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 beantragt

hatte. Diese steuerlichen Vorteile konnten nur in Anspruch genommen werden, wenn

bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht überschritten waren. So durfte der Einheitswert

des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehörte, im Zeitpunkt der

Anschaffung nicht mehr als 240.000 DM betragen. Bei land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben im Beitrittsgebiet ist gem. § 57 Abs. 3 EStG dabei anstelle des Einheitswerts der

Ersatzwirtschaftswert nach § 125 Bewertungsgesetz (BewG) heranzuziehen.

Die Klägerin betrieb Ackerbau und Grünlandbewirtschaftung. Mit Bescheid vom 11.12.1995

wurde der Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.1994 nachveranlagt. Für die

landwirtschaftliche Nutzung wurde ein Ersatzwirtschaftswert von 704.300 DM ermittelt. Auf

die eigenen Flächen entfielen etwa 20 ha und auf die gepachteten Flächen etwa 480 ha.

Für die Bestimmung der Betriebsgröße teilte sie den Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der

eigenen zu den gepachteten Flächen (im Verhältnis 4 % zu 96 %) auf und errechnete eine

Betriebsgröße von (704.300 DM x 4 %) 28.173 DM.

Das Finanzamt sah die Voraussetzungen für eine Ansparrücklage nicht als gegeben, da der

Ersatzwirtschaftswert fehlerhaft aufgeteilt worden sei. Eine Aufteilung allein nach den

Eigentumsverhältnissen komme nicht in Betracht. Vielmehr sei der Ertragswert der

zugepachteten Flächen nicht vollständig, sondern nur insoweit auszuscheiden, als er

nicht auf Gebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfalle (so koordinierter

Ländererlass vom 23.4.1991). Das Finanzamt ging danach von einem Ersatzwirtschaftswert

von 271.560 DM aus und erkannte die gebildeten Rücklagen nicht an.

Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab mit Urteil vom 12.11.2013 – 4 K 791/04 der Klage

statt. Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Ist der

Steuerpflichtige nicht Eigentümer sämtlicher Wirtschaftsgüter, die in einer Nutzungseinheit

zusammengefasst sind, ist der Ersatzwirtschaftswert für andere Steuern als die Grundsteuer

an die Eigentumsverhältnisse anzupassen (so bereits BFH-Urteil vom 6.3.2014 – IV R 11/11).

Die Finanzbehörden teilen den Ersatzwirtschaftswert für Zwecke des § 7g EStG bis einschl. 2009

nach den koordinierten Ländererlassen nach Wirtschaftsgutgruppen auf. Demgegenüber vertr itt

der IV. Senat des BFH die Auffassung, dass bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der

Ersatzwirtschaftswert allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen

aufzuteilen sei. Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an. Die hiergegen

gerichteten Einwendungen des BMF und des Finanzamts hält er für nicht durchgreifend.

2

Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung bietet § 49 BewG keine Rechtsgrundlage für eine

abweichende Aufteilung.

Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007

gehen im Übrigen auch die Finanzbehörden von einer Verteilung des Ersatzwirtschaftswerts

allein nach Flächenanteilen aus.