Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 22.6.2017 – VI R 97/13 mit der
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr.
1 Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG) bei Zupachtung befasst. Seine Entscheidung: Bei
der Bestimmung der Betriebsgröße ist bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der
Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche
anzusetzen.
Dabei ging es um einen Landwirtschaftsbetrieb, der im Beitrittsgebiet gelegen war und
Sonderabschreibungen bzw. Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 1 und 3 EStG in der Fassung
bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 beantragt
hatte. Diese steuerlichen Vorteile konnten nur in Anspruch genommen werden, wenn
bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht überschritten waren. So durfte der Einheitswert
des Betriebs, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehörte, im Zeitpunkt der
Anschaffung nicht mehr als 240.000 DM betragen. Bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben im Beitrittsgebiet ist gem. § 57 Abs. 3 EStG dabei anstelle des Einheitswerts der
Ersatzwirtschaftswert nach § 125 Bewertungsgesetz (BewG) heranzuziehen.
Die Klägerin betrieb Ackerbau und Grünlandbewirtschaftung. Mit Bescheid vom 11.12.1995
wurde der Grundsteuermessbescheid auf den 1.1.1994 nachveranlagt. Für die
landwirtschaftliche Nutzung wurde ein Ersatzwirtschaftswert von 704.300 DM ermittelt. Auf
die eigenen Flächen entfielen etwa 20 ha und auf die gepachteten Flächen etwa 480 ha.
Für die Bestimmung der Betriebsgröße teilte sie den Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der
eigenen zu den gepachteten Flächen (im Verhältnis 4 % zu 96 %) auf und errechnete eine
Betriebsgröße von (704.300 DM x 4 %) 28.173 DM.
Das Finanzamt sah die Voraussetzungen für eine Ansparrücklage nicht als gegeben, da der
Ersatzwirtschaftswert fehlerhaft aufgeteilt worden sei. Eine Aufteilung allein nach den
Eigentumsverhältnissen komme nicht in Betracht. Vielmehr sei der Ertragswert der
zugepachteten Flächen nicht vollständig, sondern nur insoweit auszuscheiden, als er
nicht auf Gebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel entfalle (so koordinierter
Ländererlass vom 23.4.1991). Das Finanzamt ging danach von einem Ersatzwirtschaftswert
von 271.560 DM aus und erkannte die gebildeten Rücklagen nicht an.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt gab mit Urteil vom 12.11.2013 – 4 K 791/04 der Klage
statt. Der BFH wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Ist der
Steuerpflichtige nicht Eigentümer sämtlicher Wirtschaftsgüter, die in einer Nutzungseinheit
zusammengefasst sind, ist der Ersatzwirtschaftswert für andere Steuern als die Grundsteuer
an die Eigentumsverhältnisse anzupassen (so bereits BFH-Urteil vom 6.3.2014 – IV R 11/11).
Die Finanzbehörden teilen den Ersatzwirtschaftswert für Zwecke des § 7g EStG bis einschl. 2009
nach den koordinierten Ländererlassen nach Wirtschaftsgutgruppen auf. Demgegenüber vertr itt
der IV. Senat des BFH die Auffassung, dass bei der Pacht zusätzlichen Grund und Bodens der
Ersatzwirtschaftswert allein nach dem Verhältnis der eigenen zu den gepachteten Flächen
aufzuteilen sei. Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung an. Die hiergegen
gerichteten Einwendungen des BMF und des Finanzamts hält er für nicht durchgreifend.
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Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung bietet § 49 BewG keine Rechtsgrundlage für eine
abweichende Aufteilung.
Für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007
gehen im Übrigen auch die Finanzbehörden von einer Verteilung des Ersatzwirtschaftswerts
allein nach Flächenanteilen aus.