Die Frage, ob die Durchschnittssatzbesteuerung gem. § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) für
Umsätze aus Leistungen durch Schafbeweidung angewendet werden kann, hat das
Finanzgericht Hessen (FG) mit Urteil vom 28.6.2017 – 1 K 203/16 eindeutig verneint.
Der Kläger erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Schafe des Klägers wurden
teilweise lebend verkauft, teilweise zur Beweidung eingesetzt. Im Streitjahr führte er u. a.
Dienstleistungen in Form der Beweidung von Flächen durch Schafbeweidung als
Hüteschafbeweidung im freien Durchtrieb mit teilweiser Entbuschung jüngerer Brachebereiche
aus. Für seine Dienstleistung stellte er Rechnungen mit einem Umsatzsteuersatz von 10,7 %
aus. Das Fi nanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze nicht der
Durchschnittssatzbesteuerung, sondern der Regelbesteuerung mit 19 % unterlägen.
Das FG Hessen bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die Durchschnittssatzbe steuerung
ist nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG für „die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs ausgeführten Umsätze“ vorgesehen. Die richtlinienkonforme Auslegung der
Gesetzesnorm zeigt, das damit aber nur die Lieferungen land wirtschaftlicher Erzeugnisse und
landwirtschaftlicher Dienstleistungen gemeint sind, auf die die Pauschalregelung des Art. 25 der
Richtlinie 77/388/EWG bzw. seit dem 1.1.2007 Art. 295 ff. MwStSystRL Anwendung findet.
Dieser Auslegung folgt die Rechtsprechung des BFH, nach der eine landwirtschaftliche
Dienstleistung vorliegen muss. Die ertragsteuerliche Beurteilung ist dagegen ohne Bedeutung.
Die Leistungen aus Schafbeweidung stellen keine land wirtschaftlichen Dienstleistungen dar, die
der Pau schalbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen.