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Gewinnerhöhende Hinzurechnung eines IAB auf das Kapitalkonto eines Kommanditisten

Die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist im

Sonderbetriebsvermögen einer KG vorzuneh men, wenn der Investitionsabzugsbetrag (IAB)

nach § 7g Abs. 1 EStG im Sonderbetriebsvermögen in Anspruch genommen wurde –

unabhängig davon, ob die Investition im Gesamthandsvermögen der KG erfolgte. So die

Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG) mit Urteil vom 28.6.2017 – 6 K 3183/14 F. Die

Revision wurde zugelassen.

Im Streitfall bildete die B-KG im Jahr 2008 in der Sonderbilanz des Klägers (Kommanditist der BKG)

einen IAB nach § 7g Abs. 1 i.V.m. § 7g Abs. 7 EStG in Höhe von 81.000 € für die

Anschaffung eines Fahrzeugs. Im Jahr 2010 wurde das Fahrzeug angeschafft

(Anschaffungskosten 203.649 €) und im Jahresabschluss als Anlagevermögen der

Gesamthand ausgewiesen. Die KG nahm gem. § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG eine Minderung der

Anschaffungskosten in Höhe von 81.000 € vor und machte die Sonderabschreibung gem. § 7g

Abs. 5 EStG in Höhe von 24.529 € sowie eine lineare Abschrei bung für 8 Monate in Höhe von

9.086 € geltend. Der Abschreibungsbetrag für die Gesamthand betrug insgesamt 114.615 €.

Die KG erklärte im Streitjahr einen laufenden Verlust von 82.000 €, wovon auf den Kläger ein

Verlustanteil von 83.407 € entfiel und auf die Komplementärin ein Gewinn von 1.288 €. Zudem

wies die Feststellungserklärung für den Kläger Sonderbetriebsein nahmen von 18.000 € aus

einer Tätigkeitsvergütung aus. Das Finanzamt stellte für die KG einen Verlust von 64.119 €

(–82.119 + 18.000 €) fest. Für den Kläger setzte es als verrechenbaren Verlust i.S.d. § 15a EStG

27.511 € und im Folgebescheid des Klägers einen laufenden Verlust von 37.896 € fest.

Im Einspruchsverfahren begehrte der Kläger die Feststellung eines lf d. Verlustes in Höhe von

65.407 €, da sowohl die Bildung des IAB als auch die Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 Satz 1

EStG keine Auswirkungen auf die Verlustverrechnung nach §15a EStG hätten. Vielmehr sei die

Hinzurechnung des IAB im Jahr der Anschaffung außerhalb der Regelungen des §15a EStG

vorzunehmen.

Mit seiner Klage vor dem FG machte der Kläger geltend, dass der Hinzurechnungsbetrag nach

§ 7g Abs. 2 Satz 1 EStG zu Unrecht bei der Ermittlung des Gewinns aus seinem

Sonderbetriebsvermögen und nicht bei der Ermittlung des Gewinns aus dem

Gesamthandsbereich erfasst worden sei. Zum anderen begehrte er bei de r Feststellung des

verrechenbaren Verlusts gem. § 15a Abs. 4 EStG, dass der für § 15a EStG maßgebli che „Anteil

am Verlust der KG“ bei der Berechnung der Kapitalkontenentwicklung lt. Steuerbilanz um den

Hinzurechnungsbetrag in Höhe von 81.000 € gemindert wird.

Das FG Münster wies die Klage ab. Der Hinzurechnungsbetrag gem. § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG sei

zu Recht nicht im Gesamthandsbereich, sondern im Sonderbetriebsbereich des Klägers

erfasst worden. § 7g Abs. 2 EStG ist bei einer Personengesellschaft unabhängi g davon

anzuwenden, wo bei dieser die Investition vorgenommen wird. Die Hinzurechnung nach §7g

Abs. 2 Satz 1 EStG hat im Sonderbetriebsbereich zu erfolgen, wenn der IAB im

Sonderbetriebsbereich in Anspruch genommen wurde, und zwar unabhängig davon, ob die

Investition im Gesamthandsbereich der KG erfolgt.

Die gewinnerhöhende Hinzurechnung des IAB gem. §7g Abs. 2 Satz 2 EStG wurde 2010

zutreffend außerbilanziell vorgenommen. Das Finanzamt hat den Hinzurechnungsbetrag bei

der Feststellung des verrechenbaren Verlusts gem. § 15a Abs. 4 EStG zu Recht nicht in die

Berechnung der Kapitalkontenentwicklung i.S.d. § 15a EStG einbezogen. Unter dem „Anteil am

Verlust der KG“ ist nur der Verlustanteil zu verstehen, der sich aus der Steuerbilanz der

Gesellschaft einschl. einer eventue llen Ergänzungsbilanz ergibt.