Mit seinem Urteil vom 13.7.2017 – VI R 62/15 hat der Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Abzinsung von Verbindlichkeiten aus einem unverzinslichen Darlehen zwischen Angehörigen zurückgewiesen. Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob Darlehen zwischen Ehegatten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) gewinnerhöhend abzuzinsen sind. Die Ehefrau stellte dem unternehmerisch tätigen Ehemann Geldbeträge, die sie aus privaten Verkäufen erzielt hatte, für seine betrieblichen Tätigkeiten zur Verfügung. Der Ehemann wies die Geldbeträge zunächst als Einlagen und später als Darlehen in seinen Bilanzen aus.
Nach den Ausführungen des BFH sind die Verbindlichkeiten aus unverzinslichen Darlehen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewinnerhöhend mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Nach Auffassung des BFH sind die Darlehensverträge im Streitfall nach Fremdvergleichsgrundsätzen steuerrechtlich anzuerkennen. Dem steht nach ständiger Rechtsprechung des BFH (z. B. Urteil vom 25.1.2000 – VIII R 50/97) nicht entgegen, dass keine verkehrsüblichen Sicherheiten vereinbart wurden, sofern das Vertragsverhältnis zwischen volljährigen und wirtschaftlich voneinander unabhängigen Angehörigen geschlossen und tatsächlich durchgeführt wurde. Auch die Unverzinslichkeit der Darlehen spreche nicht gegen die Fremdüblichkeit, da auch unter Fremden ein zinsloses Darlehen denkbar und steuerrechtlich zu berücksichtigen sei.
Darüber hinaus führt der BFH aus, dass weder durch Buchung einer Einlage noch durch Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens der durch die Abzinsung entstandene fiktive Zinsertrag neutralisiert werden kann.