Die Aufgabe eines Nießbrauchsrechts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gegen Zahlung einer Entschädigung führt zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) – so die Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) vom 11.5.2017 – 5 K 207/13.
Im Streitfall hatte der Ehemann der Klägerin den eingetragenen Hof nebst Grundstücken an seinen Sohn übertragen. Er behielt sich auf Lebensdauer das unentgeltliche Nießbrauchsrecht an dem überlassenen Grundbesitz vor. Der landwirtschaftliche Betrieb war im Zeitpunkt der Hofüberlassung verpachtet. Die Pachteinnahmen flossen dem Überlasser zu, der diese als Einkünfte aus LuF im Sinne des § 13 Einkommensteuergesetz (EStG) versteuerte. Nach seinem Tod ging das Nießbrauchsrecht auf seine Ehefrau über, die ebenfalls entsprechende Einkünfte aus LuF erklärte. Im Dezember 2008 veräußerte der Sohn der Klägerin die Hofstelle und einen Teil des Grundbesitzes unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Erwerber mit der Klägerin eine Einigung über die Pfandfreistellung der verkauften Grundstücke hinsichtlich des Nießbrauchsrechts erlangte.
Die Klägerin und der Erwerber einigten sich auf 175.000 € für die Ablösung des Nießbrauchs. Diesen Betrag erklärte die Klägerin in ihrer Steuererklärung nicht als Einnahme aus LuF, da sie von der Veräußerung von Privatvermögen ausging. Nach einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt diesen Betrag als Einnahmen aus LuF an. Die Klägerin begründete den Einspruch damit, dass die Teilablösung des Nießbrauchsrechts auf der privaten Vermögensebene stattgefunden habe. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das FG wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamtes. Zutreffend ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass es sich bei den für die Ablösung des Nießbrauchs gezahlten 175.000 € um Einkünfte aus LuF handelt.
Die Einräumung eines bürgerlich-rechtlich wirksamen Nießbrauchs führt einkommensteuerrechtlich dazu, dass die Nutzungen nicht dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zugerechnet werden. Die Bestellung des Nießbrauchs hat bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich zur Folge, dass zwei Betriebe entstehen, nämlich ein ruhender in der Hand des neuen Eigentümers (des Nießbrauchverpflichteten) und ein wirtschaftender in der Hand des Nießbrauchberechtigten und Hofübergebers. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen verpachtet, erzielt der Verpächter Einkünfte aus LuF. Eine Erfassung der Pacht im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass die Pacht keiner anderen Einkommensart zuzurechnen ist (§ 21 Abs. 3 EStG). Nur wenn die verpachteten Wirtschaftsgüter zum steuerrechtlichen Privatvermögen des Betriebsinhabers gehören, sind die erzielten Einkünfte regelmäßig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
Verkauft der Eigentümer zum Betrieb gehörende Grundstücke, so muss er die Veräußerungsgewinne versteuern. Auch im Fall der Nießbrauchbestellung sind die Gewinne aus der Veräußerung von zum Betrieb gehörenden Grundstücken dem Eigentümer zuzurechnen. Ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb im Rahmen eines Nießbrauchsrechts bewirtschaftet worden und beendet der Berechtigte diese Tätigkeit durch Aufgabe dieses Nießbrauchsrechts gegen Zahlung einer Entschädigung, erhält der Nießbrauchberechtigte also eine Entschädigung für die Aufgabe des Nießbrauchs, so ist die Entschädigung in voller Höhe im Rahmen des § 14 EStG steuerlich zu erfassen.
Gründe, die Revision zuzulassen, lagen nach § 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht vor. Im Hinblick auf das Urteil des FG Köln vom 23.8.1990 – 5 K 1105/87 sah das FG wegen eines nicht vergleichbaren Sachverhalts keine Gefahr einer Divergenz.