Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied mit Urteil vom 3.8.2017 – IV R 12/14, dass bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der Anspruch auf Investitionszulage bei der Bestimmung der Betriebsgröße gemäß § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) als Voraussetzung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) zu berücksichtigen ist.
Klägerin ist eine KG, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte und im Jahre 2010 eine Investitionszulage für Anschaffungen im Jahr 2009 i.H.v. rund 43.000 € beantragte. Das Finanzamt setzte nach einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 26.4.2010 diese i.H.v. 40.677 € fest. In dem Jahresabschluss auf den 31.12.2009 (aufgestellt am 9.8.2010) aktivierte die KG den Anspruch auf die Investitionszulage nicht. Das Eigenkapital der KG betrug zum 31.12.2009 245.639,40 €, das Sonderbetriebsvermögen des einzigen Kommanditisten 78.625,27 €, insgesamt also 324.264,67 €. In ihrer Feststellungserklärung für das Jahr 2009 beantragte die KG für das Jahr 2009 einen IAB nach § 7g EStG von 79.400 €, den das Finanzamt aber nicht berücksichtigte. Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Das Thüringer Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 25.9.2013 – 3 K 947/11 statt. Das FG war der Ansicht, dass der Anspruch auf Gewährung einer Investitionszulage bei der Bestimmung der Betriebsgröße als Voraussetzung für die Gewährung eines IAB nicht zu berücksichtigen sei. Der BFH hielt die Auffassung des FG für rechtsfehlerhaft und entschied: a) Der Anspruch auf Investitionszulage ist als Betriebsvermögen in der festgesetzten Höhe von 40.677 € anzusetzen. b) Das nach der Steuerbilanz zum 31.12.2009 zu bemessende Betriebsvermögen ist auch nicht deshalb zu reduzieren, weil die Anschaffungskosten der im Jahr 2009 angeschafften Wirtschaftsgüter um die gewährte Investitionszulage zu kürzen sind.
Der IAB kann neben weiteren Voraussetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen werden soll, der Betrieb eine bestimmte Größe nicht überschreitet. Bei Gewerbebetrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, liegt diese Grenze bei einem Betriebsvermögen i.H.v. 235.000 €. Nach § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG wird dieser Grenzbetrag für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 enden, auf 335.000 € angehoben. Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder Gemeinschaft (§ 7g Abs. 7 EStG).
Bei dem Betriebsvermögen handelt es sich um das in der Steuerbilanz auszuweisende Kapitalkonto. Bei der Personengesellschaft ist hier neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen zu erfassen. Der Anspruch auf Investitionszulage ist bei der Bestimmung des Betriebsvermögens auf der Grundlage der Steuerbilanz als Aktivposten anzusetzen. Der Anspruch auf eine Investitionszulage ist als Forderung dem Umlaufvermögen des Betriebs der Klägerin zuzuordnen (§ 246 Abs. 1 Satz 1, § 247 Abs. 1, § 266 Abs. 2 B.II.4. des HGB). Danach ist die Investitionszulage Bestandteil des für die Steuerbilanz maßgeblichen Betriebsvermögensvergleichs.
Dem steht § 12 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2007 nicht entgegen. Danach gehört die Investitionszulage nicht zu den Einkünften i.S. des EStG. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Hieraus lässt sich – entgegen der Meinung des FG – nicht ableiten, dass die Gewährung der Investitionszulage überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen haben darf; insbesondere ergibt sich hieraus nicht, dass die Investitionszulage nicht Bestandteil des steuerbilanziellen Betriebsvermögens ist.