Bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versteuert, ist eine Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ausgeschlossen, so das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 29.6.2017 – 11 K 88/16.
Der Kläger hatte einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall ab 1.11.2005 für monatlich 4.000 € zzgl. USt an eine zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehende GbR verpachtet. Er hatte auf die Steuerfreiheit der Verpachtungsumsätze (§ 4 Nr. 12 UStG) nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet.
Die Umsätze der GbR, die einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielt, unterlagen im Streitjahr der Pauschalierung gem. § 24 UStG. Bei einer Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass sich eine ortsübliche Pacht für den Stall nicht feststellen lasse. Daher sei die Mindestbemessungsgrundlage gem. § 10 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 4 UStG anzuwenden. Als Mindestbemessungsgrundlage wurden 148.606 € ermittelt; für zwei Monate in 2005 = 24.766 € (2/12). Das Finanzamt erließ am 3.11.2011 einen entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheid, in dem es zugleich abziehbare Vorsteuerbeträge für das Streitjahr i.H.v. 206.501,63 € anerkannte. Den Einspruch des Klägers wies es als unbegründet zurück. Mit der hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, die Anwendung des § 10 UStG sei unionsrechtswidrig.
Das FG Niedersachsen hält die Klage für unbegründet. Das Finanzamt hat zu Unrecht angenommen, dass die Verpachtungsumsätze nicht nach § 4 Nr. 12a UStG umsatzsteuerfrei sind. Dies führt dazu, dass der Kläger für die Errichtung des Stalls keinen Vorsteuerabzug beanspruchen kann. Da der zu Unrecht gewährte Vorsteuerabzug die Höhe der versteuerten Verpachtungsumsätze übersteigt, wird der Kläger jedoch durch den angegriffenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Eine Verböserung (Schlechterstellung) ist ausgeschlossen.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist aber gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Leistungen für steuerfreie Umsätze verwendet.
Die Verpachtungsumsätze des Klägers sind nach § 4 Nr. 12a UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der Kläger hat nicht wirksam zur Steuerpflicht der an die zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehenden GbR geleisteten Vermietungsumsätze optieren können. Nach § 9 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer zwar zur Umsatzsteuer optieren, wenn die Vermietungsumsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Jedoch ist der Verzicht auf die Steuerfreiheit bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 9 Abs. 2 UStG auf solche Fälle beschränkt, in denen der Leistungsempfänger das Grundstück oder Grundstücksteile ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Das Gericht teilt die Rechtsauffassung des FG München in seinem Urteil vom 5.4.2016 – 2 K 1767/13, wonach bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der – wie im Streitfall – seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versteuert und demnach nur einen „pauschalen Vorsteuerabzug“ nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG geltend machen kann, deshalb die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist (Revision – Az. V R 35/17).