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Grundstücksbewertung bei Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz

Beim Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz setzen sich die dinglichen Rechte am weggetauschten Grundstück kraft Gesetzes am neuen, erlangten Grundstück fort. Ist das ursprüngliche Eigentum in nur veränderter Gestalt erhalten geblieben, setzt sich auch die auf dem weggegebenen Grundstück liegende Wertaufholungslast an dem erhaltenen Grundstück fort. So hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 26.9.2017 – 12 K 4186/14 E entschieden.

Das FG hat ausgeführt, dass das auch beim freiwilligen Landtausch geltende Surrogationsprinzip zu der Schlussfolgerung zwinge, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung den Tauschpartnern ihr Eigentum nicht genommen wurde, sondern in bloß veränderter Gestalt erhalten blieb. Danach setzen sich beim Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz die dinglichen Rechte am weggetauschten Grundstück kraft Gesetzes am neuen, erlangten Grundstück fort (§ 103b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz). Auch im Fall des freiwilligen Landtauschverfahrens geben die Tauschpartner die Möglichkeit auf, die Tauschgeschäfte autonom abzuwickeln. Ist das ursprüngliche Eigentum in nur veränderter Gestalt erhalten geblieben, setzt sich auch die auf dem weggegebenen Grundstück liegende Wertaufholungslast an dem erhaltenen Grundstück fort.

Das gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – ein Überpreis gezahlt wurde. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Steuerpflichtige den Preis gezahlt hat, der dem Wert des Wirtschaftsgutes für das Unternehmen entspricht.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wurde die Revision zum BFH zugelassen.