Ändern sich bei einem Grundstück auf fremdem Grund und Boden innerhalb von 10 Jahren die Nutzungsverhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, so ist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG) vom 13.6.2017 – 3 K 1111/16 (Revision eingelegt: BFH – V R 61/17) kann eine durch objektive Anhaltspunkte belegte Änderung der Verwendungsabsicht zur Vorsteuerberichtigung führen.
Im Streitfall ist der Umfang des Vorsteuerabzugs bei einem gemischt genutzten Gebäude strittig. Die Klägerin ist Organträgerin der 1997 gegründeten Alten- und Pflegeheim-GmbH, deren alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin sie ist; sie erzielte umsatzsteuerfreie Umsätze. Im Jahr 2003 erweiterte die GmbH das von der Klägerin gepachtete Betriebsgebäude durch Anbau einer Cafeteria. Die Klägerin einigte sich mit dem Finanzamt darauf, 10 % der Umsätze aus der Cafeteria steuerfrei zu belassen; dies entsprach dem geschätzten Nutzungsanteil durch die Heimbewohner.
Von den Vorsteuern, die beim Bau der Cafeteria angefallen waren, entfielen daher 10 % (7.609 €) auf steuerfreie Umsätze. Dieser Korrekturbetrag wurde ab dem Jahr 2005 auf acht Jahre verteilt, sodass sich nach § 15a UStG für die Jahre 2005 bis 2012 ein jährlicher Abzugsbetrag von 856 € ergab.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Jahr 2014 wurde festgestellt, dass die Klägerin die Cafeteria laut Gewerbeabmeldung zum 28.2.2013 aufgegeben hatte und seit 2008 keine Waren mehr eingekauft worden waren. Das Finanzamt änderte daraufhin die Umsatzsteuerfestsetzungen 2009 bis 2012 und legte dabei den zurückzuzahlenden Vorsteuerbetrag von 7.704 € je Veranlagungszeitraum zugrunde.
Die Klägerin legte Einspruch ein mit der Begründung, dass sie die Cafeteria seit 2008 wie in den Vorjahren auch für externe Besucher bereitgehalten habe. Umsätze konnten jedoch nicht erzielt werden, da keine Kunden gekommen seien. Es sei daher zu keiner Änderung der Nutzungsverhältnisse gekommen.
Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass nicht auf die beabsichtigte, sondern auf die tatsächliche Nutzung abzustellen sei. Das FG bestätigte die Auffassung des Finanzamtes und hielt die Klage für unbegründet. Das Finanzamt habe zu Recht eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vorgenommen, da sich die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse bei dem Café geändert hätten. Zwar trete durch ein Leerstehen von Räumlichkeiten nach der früheren Rechtsprechung keine Änderung der maßgeblichen Verwendungsverhältnisse ein. Diese Rechtsprechung, die bei zwischenzeitlichem Leerstand eines Gebäudes auf die künftige tatsächliche Verwendung abstellte, ist mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 UStG aber nicht vereinbar und wird daher aufgegeben.
Vielmehr kann eine durch objektive Anhaltspunkte belegte Änderung der Verwendungsabsicht zur Vorsteuerberichtigung führen. Objektive Anhaltspunkte sind z. B. der fehlende Wareneinkauf sowie das fehlende Personal für die Bewirtung von Gästen. Das Café stand in den Streitjahren auch nicht gänzlich leer, sondern wurde von den Heimbewohnern genutzt. Da eine umsatzsteuerpflichtige Nutzung durch auswärtige Besucher weggefallen war, hatten sich die Nutzungsanteile zwangsläufig so verändert, dass nunmehr eine Nutzung durch Heimbewohner zu 100 % erfolgte. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die umsatzsteuerpflichtige Nutzung nur vorübergehend war und in Zukunft wieder eine solche Nutzung erfolgen würde.