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Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Übertragung der Grundstücke auf mehrere Erben

Werden die Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs im Rahmen eines Erbfalls auf verschiedene Erben verteilt, wird der einheitliche landwirtschaftliche Betrieb zerschlagen, mit der Folge, dass ein Rechtsnachfolger, der die Flächen nicht selbst zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzt, diese in seinem Privatvermögen hält. Dies ist die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 7.2.2017 – 13 K 204/15.

Die Beteiligten stritten darüber, ob der Verkauf von ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen in einer Größenordnung von 17,58 ha der Einkommensteuer unterlag. Die veräußerten Flächen waren ursprünglich, d. h. während der Bewirtschaftung durch den Großvater und den Vater der Klägerin, Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Durch den Erbfall im Jahr 1975 und die damit verbundene Aufteilung des Betriebs zwischen dem Bruder der Klägerin und der Mutter der Klägerin wurde der land- und forstwirtschaftliche Betrieb zerschlagen. Dies hatte eine Betriebsaufgabe und Überführung der betroffenen Flächen in das Privatvermögen zur Folge.

Nach der neueren Rechtsprechung des BFH wird ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt (BFH, Urteil vom 26.9.2013 – IV R 16/10) oder wenn im Wege vorweggenommener Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf mehrere nicht mitunternehmerschaftlich verbundene Einzelrechtsnachfolger übertragen werden (BFH, Urteil vom 14.7.2016 – IV R 19/13; BFH, Urteil vom 16.12.2009 – IV R 7/07).

Begründet wird diese Auffassung damit, dass Gegenstand einer unentgeltlichen Übertragung zum Buchwert nach § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bzw. § 7 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) a.F. ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil ist. Unabhängig von der hier nicht einschlägigen Übertragung eines Mitunternehmeranteils ist es daher erforderlich, dass eine betriebliche Sachgesamtheit oder ein organisatorisch geschlossener und mit gewisser Selbstständigkeit ausgestatteter Teil einer solchen Sachgesamtheit unentgeltlich auf den neuen Rechtsträger übergeht. Wird eine betriebliche Sachgesamtheit derartig auf verschiedene Rechtsnachfolger aufgeteilt, dass sie dadurch in mehrere Teile zerrissen wird, hört der landwirtschaftliche Betrieb auf, als selbstständiger Organismus des Wirtschaftsverkehrs zu existieren (BFH, Urteil vom 16.12.2009 – IV R 7/07).

Indem der landwirtschaftliche Betrieb durch den Erbfall im Dezember 1975 auf den Bruder der Klägerin und die Mutter der Klägerin aufgeteilt wurde, hat die Sachgesamtheit „landwirtschaftlicher Betrieb des Herrn X“ aufgehört zu existieren. Die Erben erhielten jeweils nur einen Teil der landwirtschaftlichen Flächen, sodass der Betrieb als selbstständiger Organismus im Wirtschaftsverkehr aufgelöst und zerrissen wurde.

Die nach dem Erbfall in das Privatvermögen überführten Flächen sind nicht wieder Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens geworden, da die Mutter der Klägerin keinen anderen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt hat. Demnach hat die Klägerin die Flächen von ihrer Mutter auch als Privatvermögen übertragen erhalten.

Auch wenn die auf die Mutter der Klägerin übertragenen Flächen zum Teil parzellenweise verpachtet wurden, ändert dies nichts daran, dass sie seit dem Erbfall Privatvermögen sind und daraus folgend hat die Klägerin auch diese Flächen aus ihrem Privatvermögen veräußert. Die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG liegen nicht vor. Der Veräußerungsgewinn ist nicht steuerpflichtig (Revision zum BFH – R 47/17).