Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Urteil vom 9.11.2017 – IV R 19/14 die Streitfrage zu entscheiden, ob eine Personengesellschaft, die ein Wirtschaftsgut (hier Anteil an einer Kapitalgesellschaft) veräußert, den auf einen Doppelgesellschafter entfallenden Gewinnanteil in Höhe seiner Beteiligung an der Schwestergesellschaft auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts übertragen kann. Der BFH hat dies bejaht. Der nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) übertragbare Gewinn ergibt sich aus dem Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. Bei der danach erforderlichen Ermittlung des fiktiven Buchwerts auf den Zeitpunkt der Veräußerung sind alle Bewertungsregeln des § 6b EStG zu beachten – auch die Regelungen zur Wertaufholung.
Klägerin war im Streitfall eine KG, an der R zu 99 % beteiligt war. Die Klägerin selber war an der D-GmbH beteiligt und nahm im Jahr 1996 eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung in Höhe von 201.000 € vor. Im Streitjahr 2006 wurde die E-KG als Schwestergesellschaft gegründet, an der R zu 100 % beteiligt war. An diese veräußerte die Klägerin ihre Beteiligung an der D-GmbH. Nach Abzug des Buchwerts der Beteiligung ergab sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von rund 233.000 €. R nahm bezüglich des ihm zugewiesenen Gewinnanteils die Möglichkeit einer Übertragung dieses Gewinns gemäß § 6b EStG auf die E-KG in Anspruch.
Das Finanzamt folgte dem nicht und kürzte den Veräußerungsgewinn in Höhe von 233.000 € um die in 1996 vorgenommene Teilwertabschreibung in Höhe von 201.000 €. In Höhe dieses Wertes wurde der Buchwert der GmbH-Anteile in der Bilanz der KG erhöht. Entsprechend minderte sich der für eine gewinnneutrale Übertragung nach § 6b EStG zur Verfügung stehende Gewinn aus der Veräußerung der Anteile an der D-GmbH. Dagegen wandte sich die Klägerin erfolglos. Der BFH wies die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 1.4.2014 – 13 K 315/10 als unbegründet zurück.
Der BFH ging davon aus, dass die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft als laufender Gesamthandsgewinn festzustellen ist, sofern er nicht nach § 6b EStG gewinnneutral auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen wurde. Nach § 6b Abs. 10 EStG ist dies auch bei Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus dem Gesamthandsvermögen möglich. Wegen der gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise erlaubt § 6b EStG die Übertragung eines Veräußerungsgewinns nicht nur betriebsbezogen, sondern auch für Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens an einer Personengesellschaft, an der der Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt ist. Das gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut an eine Schwestergesellschaft veräußert wird, sodass der Gewinn auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts übertragen werden kann, soweit an dieser derselbe Mitunternehmer (hier der R) beteiligt ist. Dies geschieht durch Bildung einer Ergänzungsbilanz.
Gemäß § 6b Abs. 10 EStG berechnet sich der Gewinn aus dem Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungskosten und dem Buchwert. Buchwert ist dabei der Wert, der nach § 6 EStG anzusetzen ist. Der BFH weist darauf hin, dass im Zeitpunkt der Veräußerung alle Bewertungsregeln des § 6 EStG zu beachten sind, damit auch das Wertaufholungsgebot des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Im Streitfall lagen zum Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung nicht mehr vor. Demzufolge war eine Wertaufholung geboten. Diese ist vom Finanzamt als laufender Gewinn und entsprechende Minderung des Betrages nach § 6b EStG zutreffend umgesetzt worden.