Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Versorgungsleistungen aufgrund eines Altenteilsvertrags erfordert eine ausreichende Ertragsfähigkeit des übernommenen Vermögens. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat sich in seinem Urteil vom 27.9.2017 – 4 K 318/15 eingehend mit den Anforderungen an die Darlegung der ausreichenden Ertragsfähigkeit des übernommenen Vermögens als Voraussetzung für den steuerlichen Abzug beschäftigt.
Im Streitfall hatte der Kläger am 1.7.2006 einen Hof im Sinne der Höfeordnung von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erworben. Im Gegenzug wurde ein lebenslängliches Altenteilsrecht vereinbart, das neben dem Recht auf freie Wohnung, Beköstigung und Pflege aus einem Baraltenteil von 400 € bestand.
Im Wirtschaftsjahr 2009/2010 gab der Kläger die bis dahin betriebene Schweinemast auf und veräußerte den Tierbestand. In der ESt-Erklärung für 2010 setzte der Kläger die Versorgungsleistungen in Höhe von 4.800 € als Sonderausgaben ab. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt mit der Begründung, dass die wiederkehrenden Leistungen nicht durch die Erträge des übernommenen Vermögens gedeckt würden. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FG gab der Klage statt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf (Urteil vom 8.7.2015 – X R 47/14) und wies die Sache an das FG zurück mit der Aufforderung zur Feststellung, ob im Zeitpunkt der Übertragung davon auszugehen gewesen sei, dass die Erträge des übertragenen Vermögens ausreichen würden.
Das FG Niedersachsen hielt die Klage für begründet. Die streitigen Altenteilsleistungen seien Sonderausgaben.
Dem Beschluss des BFH vom 12.5.2003 – GrS 1/00 liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen – ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt – ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat. Dabei sind die erzielbaren Nettoerträge nicht notwendig mit den steuerlichen Einkünften identisch, sondern u. a. um AfA sowie um Nutzungsvorteile zu erhöhen. Zur Feststellung der erzielbaren Nettoerträge ist eine Prognose vorzunehmen, bei der auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen ist.
Im Streitfall stand zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger bei Vermögensübergabe damit rechnen konnte, aus dem übernommenen Vermögen Nettoerträge in einer die vereinbarten Versorgungsleistungen deckenden Höhe erwirtschaften zu können. Die Erwartung konnte sich aber nicht auf eine Verbesserung der Ertragssituation stützen – weder auf steigende Preise für Schweine noch auf den wegfallenden Lohnaufwand. Die Erwartung dauerhaft ausreichender Vermögenserträge ergab sich im Streitfall aber aus der Möglichkeit, die Ertragsfähigkeit des Hofs durch die Aufgabe der Schweinemast und die Verpachtung der Ackerflächen zu verbessern und den Zinsaufwand durch eine Verbesserung der Refinanzierungsstruktur zu verringern. Der Umstand, dass die Aufgabe der
Schweinemast und die Verpachtung der Ackerflächen nicht unmittelbar nach der Betriebsübernahme, sondern erst nach einigen Jahren erfolgt sind, steht der Berücksichtigung der auf diesen Betriebsänderungen aufbauenden Ertragsprognose nicht entgegen.
Der Berücksichtigung der Verpachtungsmöglichkeit lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es für die Ertragsprognose allein auf die Ertragsfähigkeit des Betriebs in der im Übergabezeitpunkt vorhandenen Form ankomme. Der BFH hat in dem zurückweisenden Urteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in die Ertragsprognose vor allem die Erträge einzubeziehen seien, die auf eine veränderte Unternehmensführung bzw. Bewirtschaftung zurückzuführen seien.