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Besteuerung in der Forstwirtschaft

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 18.5.2018 – IV C 7 – S 2232/0-02 zur ertragsteuerlichen Behandlung von forstwirtschaftlichen Flächen als Betriebsvermögen eines Erwerbsbetriebs Stellung genommen, das in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Die wichtigsten Punkte:

Eine forstwirtschaftliche Tätigkeit erfordert grundsätzlich eine geschlossene mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche, auf der nahezu ausschließlich Baumarten mit dem Ziel einer langfristigen Holzentnahme erzeugt werden (forstwirtschaftliche Fläche). Ertragsteuerrechtlich reicht das Eigentum an einer forstwirtschaftlichen Fläche grundsätzlich unabhängig von der Flächengröße für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit aus, wenn Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige ohne eigene Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Anpflanzung oder Durchforstung) durch den natürlichen Baumwuchs an der Fruchtziehung beteiligt ist und dadurch einen Gewinn erzielen kann. Grundsätzlich bilden mehrere räumlich voneinander getrennte forstwirtschaftliche Flächen einen einheitlichen Betrieb. Dabei ist auch die Entfernung zu und zwischen den Grundstücken zu berücksichtigen. Eine feste Grenze für die höchstzulässige Entfernung gibt es jedoch nicht.

Im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende forstwirtschaftliche Flächen, die sich in nicht zu großer räumlicher Entfernung von einem landwirtschaftlichen Betrieb des Steuerpflichtigen befinden, gehören unabhängig von deren Flächengröße zum notwendigen Betriebsvermögen. Sie verlieren diese

Eigenschaft weder durch Nutzungsüberlassung an einen Dritten noch durch Flächenverringerung. Die Betriebsvermögenseigenschaft bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn das übrige Betriebsvermögen verpachtet, in das Privatvermögen überführt oder veräußert wird. Eine Überführung der Flächen in das Privatvermögen setzt eine entsprechende eindeutige und unmissverständliche Erklärung des Steuerpflichtigen und eine Versteuerung der stillen Reserven voraus.

Bei Flächen, die keinem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsvermögen zuzuordnen sind, ist zu prüfen, ob ein (Erwerbs-)Betrieb der Forstwirtschaft besteht. Die bewertungsrechtliche Zuordnung ist insbesondere dann zu prüfen, wenn der Steuerpflichtige keine eigenen Bewirtschaftungsmaßnahmen ergreift.

Forstwirtschaftliche Flächen, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehören, sind insgesamt ohne weitere sachliche Voraussetzungen als selbstständiger Teilbetrieb (§ 14 Einkommensteuergesetz) zu beurteilen, wenn mindestens eine dieser Flächen als selbstständiger Betrieb der Forstwirtschaft anzusehen ist.

Eine forstwirtschaftliche Tätigkeit kann auch ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen (Liebhaberei). Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht gibt es folgende Besonderheiten: Die erforderliche Totalgewinnprognose ist grundsätzlich generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des im Forstbetrieb vorherrschenden Baumbestands zu erstrecken. Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt auch bei räumlich getrennt liegenden Flächen.

Verbleiben nach einer Verkleinerung eines Teilbetriebs nur forstwirtschaftliche Flächen geringer Größe, die nicht die Voraussetzungen für die Annahme eines selbstständigen Forstbetriebs erfüllen, so bleiben sie grundsätzlich Betriebsvermögen. Sie können nur durch ausdrückliche und unmissverständliche Entnahmehandlung unter Aufdeckung der stillen Reserven in das Privatvermögen überführt werden.