Mit der Ermittlung des Anschaffungswertes bei Grundstücksentnahme hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 6.12.2017 – VI R 68/15 befasst.
Der BFH hat entschieden, dass, wenn ein Grundstück aus dem Betriebsvermögen entnommen wird, bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Entnahmegewinn durch Abzug der Anschaffungskosten vom Entnahmewert (Teilwert) des Grundstücks zu ermitteln ist. Dies gilt auch dann, wenn es vor Jahren im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben, der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn seinerzeit aber nicht erklärt wurde.
Vorliegend war die Besteuerung der Entnahme eines zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Grundstücks streitig, das 1984 im Wege des Tauschs gegen ein anderes betriebliches Grundstück erworben worden war. Der sich daraus ergebende Veräußerungsgewinn wurde nicht versteuert. Die Beteiligten des Grundstückstauschs gingen von einem Wert der Tauschobjekte in Höhe von 50.000 DM aus.
Das Finanzamt ermittelte den Entnahmewert mit 108.225 € (555 m2 x 195 €), wovon es einen nach § 55 EStG ermittelten Buchwert zum 1.1.1970 in Höhe von 963 € abzog. Den sich hieraus ergebenden Entnahmegewinn in Höhe von 107.262 € berücksichtigte das Finanzamt gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG je zur Hälfte in den Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre 2008 und 2009.
Die Vorinstanz wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der BFH entschied, dass die Klage begründet ist und die Vorinstanz den Entnahmegewinn unzutreffend ermittelt hat, da sie statt der tatsächlichen Anschaffungskosten des besagten Flurstücks nur den Wert nach § 55 EStG von dem Entnahmewert abgezogen hat.
Von dem Teilwert des entnommenen Wirtschaftsguts sind bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG die Anschaffungskosten für den Grund und Boden im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben abzuziehen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Da das übertragene Grundstück im Wege des Tauschs erworben wurde, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Wirtschaftsgüter.
Steuerpflichtige, die Grund und Boden veräußern, können nach § 6b EStG über die Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter und bei Vorliegen der in § 6b Abs. 4 EStG genannten Voraussetzungen im Wirtschaftsjahr der Veräußerung einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns von Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmter anderer Wirtschaftsgüter abziehen. Soweit dieser Abzug nicht vorgenommen wird, kann im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Ermittelt der Steuerpflichtige seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, ist § 6b EStG mit Ausnahme des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG entsprechend anzuwenden.
§ 6b EStG räumt Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermitteln, hinsichtlich der Übertragung stiller Reserven Wahlrechte ein. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 6b EStG setzt jedoch voraus, dass zunächst ein Gewinn nach § 6c i.V.m. § 6b Abs. 2 EStG erklärt wird, der sodann durch Abzug einer Betriebsausgabe wieder neutralisiert wird. Im maßgeblichen Wirtschaftsjahr 1983/1984 war jedoch weder ein Gewinn aus dem Grundstückstausch ausgewiesen noch wurden die Anschaffungskosten der erworbenen Flurstücke durch Ansatz einer Betriebsausgabe in nämlicher Höhe gemindert. Damit wurde das Wahlrecht nach § 6c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6b Abs. 1 EStG nicht ausgeübt.