Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat mit Urteil vom 22.11.2017 – 3 K 3208/14 eine Entscheidung zur Plausibilität von Methoden zur Herleitung von Bodenwerten getroffen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Plausibilität eines Gutachtens insbesondere bei der Ableitung des Bodenwerts aus dem Bodenrichtwert, ferner im Rahmen der Ertragswertermittlung des Gebäudes vor allem bei der Herleitung des Liegenschaftszinssatzes.
Vererbt wurde Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück. Das Finanzamt ermittelte hierfür nach der standardisierten Methode (§§ 176 bis 197 Bewertungsgesetz – BewG) einen Grundbesitzwert in Höhe von 4.867.500 €. Vom Erben beauftragte Gutachten ermittelten einen niedrigeren Verkehrswert in Höhe von 1.850.000 € bzw. 1.900.000 €. Das Finanzamt bezweifelte diese Gutachten und berücksichtigte sie nicht.
Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes mit der Begründung, dass zwar ein geringerer gemeiner Wert nach § 198 BewG durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grundstücksbewertung nachgewiesen werden kann. Jedoch muss ein solches Gutachten ohne weitere Sachverständige auf seine Schlüssigkeit (Plausibilität) hin überprüfbar sein.
Ob das Gutachten inhaltlich den geforderten Nachweis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts. Abschläge, Spanneneinordnungen, Beträge und dergleichen müssen vom Gutachter objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein, und zwar nicht nur dem Grunde nach, sondern auch hinsichtlich der Höhe.