In einem dem Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) vom 20.2.2018 – 15 K 3117/17 U zugrunde liegenden Sachverhalt ist es streitig, ob bei einem unterbliebenen (fristgerechten) Verzicht auf die Anwendung der Vorschriften über die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) in den Streitjahren 2003 und 2004 der Pferdepensionsbetrieb des Klägers der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG oder nach den Vorschriften über die Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt bzw. ob eine verspätete Zuordnung der Vorbezüge zum Unternehmen des Klägers vorliegt.
In den Streitjahren erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Er erwarb eine im Außenbereich liegende etwa 10,5 ha große landwirtschaftliche Nutzfläche einschließlich der darauf befindlichen Wirtschafts- und Wohngebäude. Nach den ab August 2003 erfolgten Umbauarbeiten betrieb der Kläger ab Januar 2004 in den Wirtschaftsgebäuden eine Pferdepension mit Boxenvermietung an den Betrieb seiner Ehefrau und an andere Einsteller. Das beklagte Finanzamt enthielt im August 2003 ein Schreiben des Klägers, in dem er dem Beklagten mitteilte, dass er auf dem Hof eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen werde. In der Erklärung für die Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen Betriebs – Erklärung über Pferdehaltung – für die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005 vom November 2006 bejahte der Kläger eine Pensionspferdehaltung.
Der Kläger reichte beim Finanzamt für den Pferdepensionsbetrieb Umsatzsteuer-Erklärungen für die Jahre 2003 und 2004 ein, in denen er für 2003 nur Vorsteuerbeträge und für 2004 Umsätze und Vorsteuerbeträge und für beide Jahre Steuerüberschüsse erklärte.
Der Kläger trug zu der für 2003 erklärten Vorsteuer vor, die in 2003 erworbenen Gebäude in einen Pensionspferdebetrieb umgebaut und ab Januar 2004 Pensionspferde eingestellt zu haben, worauf der Beklagte – das Finanzamt – der Umsatzsteuer-Erklärung für 2003 und der Umsatzsteuer-Erklärung für 2004 nach § 168 der Abgabenordnung (AO) zustimmte.
Nach einer Außenprüfung beim Kläger nahm das Finanzamt an, dass Umsätze mit einer Pferdepension ab dem 1.1.2005 nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlagen. Der Kläger hätte für die Umsätze der vorhergehenden Jahre 2003 und 2004 mit der Pferdepension zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln optieren können (§ 24 Abs. 4 UStG). Die in den Umsatzsteuer-Erklärungen liegende Optionserklärung sei verspätet abgegeben worden und daher unwirksam.
Die Finanzrichter in Münster haben jedoch entschieden, dass die Besteuerung des Pferdepensionsbetriebs des Klägers entgegen der Annahme des Finanzamtes in den Streitjahren 2003 und 2004 nicht den Durchschnittssätzen nach § 24 UStG, sondern den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes unterliege, weil der Kläger mit der Pensionspferdehaltung keine landwirtschaftliche Leistung im Sinne des § 24 UStG erbracht habe.
Bei der vom Kläger betriebenen Pensionspferdehaltung stellten die von ihm gegenüber den Einstellern erbrachten Leistungen (Unterbringung der Pferde, Versorgung der Tiere wie Fütterung und Tränken, sonstige Betreuung der Pferde, Gewährleistung der Möglichkeit der Nutzung der Anlagen durch die Einsteller) ein Leistungsbündel dar und waren als einheitliche sonstige Leistung zu beurteilen. Der Kläger erbrachte keine landwirtschaftliche Leistung gemäß § 24 UStG. Die Umsätze unterlagen weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG. Auch stand dem Kläger für die erzielten Umsätze kein Wahlrecht nach § 24 Abs. 4 UStG zu.