Auch ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der wegen Überschreitens der Gewinngrenze schon gar nicht hätte in Anspruch genommen werden dürfen, kann gem. § 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) rückwirkend rückgängig gemacht werden, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb der dreijährigen Investitionsfrist tatsächlich nicht vorgenommen wird – so der Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 5.2.2019 – X B 161/17.
Der Kläger erzielte im Jahr 2011 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 70.300 € (wobei ein IAB von 28.000 € abgezogen war) und aus selbstständiger Arbeit von 70.877 €. Das Finanzamt setzte die Steuer erklärungsgemäß fest.
Bei einer Betriebsprüfung 2015 wurde festgestellt, dass ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorlag und der IAB in 2011 gar nicht erst hätte gebildet werden dürfen. Im Februar 2016 erließ das Finanzamt einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abgabenordnung (AO) gestützten geänderten ESt-Bescheid für 2011.
Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Kläger erfolglos geltend, dass die Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 EStG nicht erfüllt seien. Das FG verwies dagegen in seiner Entscheidung darauf, dass § 7g Abs. 3 EStG als eine eigenständige Änderungsvorschrift nicht zwischen rechtmäßig und rechtswidrig gebildeten IAB differenziere. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG. § 7g Abs. 3 EStG soll einen IAB dann rückwirkend rückgängig machen, wenn die beabsichtigte Investition innerhalb von drei Jahren nicht vorgenommen wurde.