In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29.11.2017 – X R 34/15 ging es u. a. um die Frage, ob die vom Kläger an eine GmbH verpachteten Büroräume für diese eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellten (was auch steuerliche Konsequenzen hinsichtlich der Einstufung als Privatvermögen oder als Betriebsvermögen hat). Der BFH legt diesen gesetzlich nicht definierten Begriff der „wesentlichen Betriebsgrundlage“ weit aus.
Der BFH hat entschieden, dass auch Büroräume im Regelfall als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen sind. Dies gilt nicht nur für ganze Bürogebäude (dazu u. a. BFH, Urteil vom 23.5.2000 – VIII R 11/99) oder Miteigentumsanteile an Bürogebäuden (dazu BFH, Urteil vom 10.11.2005 – IV R 7/05), sondern auch für eine Büroetage (dazu BFH, Urteil vom 14.2.2007 – XI R 30/05) und selbst für einen Büroraum in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus („häusliches Arbeitszimmer“), wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung der Betriebs-Kapitalgesellschaft befindet (dazu u. a. BFH, Urteil vom 13.7.2006 – IV R 25/05).
Weiter hat der BFH in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine zu einer Betriebsaufspaltung führende sachliche Verflechtung auch dann anzunehmen ist, wenn die wesentliche Betriebsgrundlage, die ein Gesellschafter einer Betriebs-Kapitalgesellschaft überlässt, zwar nicht im Eigentum des Gesellschafters steht, er sie aber aus eigenem Recht nutzen kann und zur Nutzungsüberlassung berechtigt ist.
Eine weitere Entscheidung in diesem Urteil betrifft eine durch das Finanzgericht ausgesprochene Revisionszulassung, die nach den Ausführungen des BFH den BFH bindet.