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Abgrenzung eines forstwirtschaftlichen Erwerbsbetriebs vom Liebhabereibetrieb

Nachdem sich die Finanzverwaltung lange Zeit nicht über einheitliche Abgrenzungskriterien,

insbesondere was die Mindestgröße eines Forstbetriebes betrifft, verständigen konnte und die

Rechtsprechung sich immer wieder mit dem Thema befassen musste, hat das Bundesministerium für

Finanzen (BMF) nunmehr mit Schreiben vom 18.05.2018 einheitliche Abgrenzungskriterien bekannt

gegeben.

Eine forstwirtschaftliche Tätigkeit erfordert dabei grundsätzlich eine geschlossene, mit Forstpflanzen

bestockte Grundfläche, auf der nahezu ausschließlich Baumarten mit dem Ziel einer langfristigen

Holzentnahme erzeugt werden. Sofern eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, reicht ertragsteuerlich das

Eigentum an einer forstwirtschaftlichen Fläche von 1 ha für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit.

Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt im Wesentlichen auf dem Gebiet der

Tatsachenwürdigung, im Rahmen dessen wird die Totalgewinnprognose generationsübergreifend über

den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des im Forstwirtschaftsbetrieb vorherrschenden

Baumbestands vorgenommen Eine betriebliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige

ohne eigene Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den natürlichen Baumwuchs an der Fruchtziehung

beteiligt ist und dadurch einen Gewinn erzielt.

Zum notwendigen Betriebsvermögen eines Forstwirtschaftsbetriebs gehören im Eigentum eines

Steuerpflichtigen stehende forstwirtschaftliche Flächen, die sich nicht in zu großer räumlicher Entfernung

vom Betrieb befinden. Die Betriebsvermögenseigenschaft der Forstflächen geht nicht durch eine

Nutzungsüberlassung an einen Dritten oder durch Flächenverringerung verloren. Ein Wechsel zur

Liebhaberei erfolgt nur in den Fällen, in denen mit den verbleibenden Flächen kein steuerlicher

Totalgewinn mehr erzielt werden kann. Tritt der Fall ein, liegt in diesen Fällen keine Betriebsaufgabe

vor, vielmehr müssen die stillen Reserven gesondert festgestellt werden. In diesem Fall hat der

Unternehmer ein Wahlrecht (jederzeit) die Betriebsaufgabe zu erklären, die zu einer Versteuerung der

im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei vorhandenen stillen Reserven führt.

Anders als zum Beispiel bei einem reinen Ackerbaubetrieb, können auch einzelne Flächen innerhalb

eines forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebs das Merkmal eines selbständigen Teilbetriebs erfüllen. Es

genügt, wenn von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe

abgetrennt und übertragen oder veräußert wird, die der Erwerber als selbstständiges, lebensfähiges

Forstrevier fortführen kann. Dies ermöglicht es z.B. Teilflächen eines größeren Forstareals als Teilbetriebe

unentgeltlich (ohne Aufdeckung stiller Reserven) auf verschiedene Kinder zu übertragen.