Nachdem sich die Finanzverwaltung lange Zeit nicht über einheitliche Abgrenzungskriterien,
insbesondere was die Mindestgröße eines Forstbetriebes betrifft, verständigen konnte und die
Rechtsprechung sich immer wieder mit dem Thema befassen musste, hat das Bundesministerium für
Finanzen (BMF) nunmehr mit Schreiben vom 18.05.2018 einheitliche Abgrenzungskriterien bekannt
gegeben.
Eine forstwirtschaftliche Tätigkeit erfordert dabei grundsätzlich eine geschlossene, mit Forstpflanzen
bestockte Grundfläche, auf der nahezu ausschließlich Baumarten mit dem Ziel einer langfristigen
Holzentnahme erzeugt werden. Sofern eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, reicht ertragsteuerlich das
Eigentum an einer forstwirtschaftlichen Fläche von 1 ha für die Annahme einer betrieblichen Tätigkeit.
Die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht erfolgt im Wesentlichen auf dem Gebiet der
Tatsachenwürdigung, im Rahmen dessen wird die Totalgewinnprognose generationsübergreifend über
den Zeitraum der durchschnittlichen Umtriebszeit des im Forstwirtschaftsbetrieb vorherrschenden
Baumbestands vorgenommen Eine betriebliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige
ohne eigene Bewirtschaftungsmaßnahmen durch den natürlichen Baumwuchs an der Fruchtziehung
beteiligt ist und dadurch einen Gewinn erzielt.
Zum notwendigen Betriebsvermögen eines Forstwirtschaftsbetriebs gehören im Eigentum eines
Steuerpflichtigen stehende forstwirtschaftliche Flächen, die sich nicht in zu großer räumlicher Entfernung
vom Betrieb befinden. Die Betriebsvermögenseigenschaft der Forstflächen geht nicht durch eine
Nutzungsüberlassung an einen Dritten oder durch Flächenverringerung verloren. Ein Wechsel zur
Liebhaberei erfolgt nur in den Fällen, in denen mit den verbleibenden Flächen kein steuerlicher
Totalgewinn mehr erzielt werden kann. Tritt der Fall ein, liegt in diesen Fällen keine Betriebsaufgabe
vor, vielmehr müssen die stillen Reserven gesondert festgestellt werden. In diesem Fall hat der
Unternehmer ein Wahlrecht (jederzeit) die Betriebsaufgabe zu erklären, die zu einer Versteuerung der
im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei vorhandenen stillen Reserven führt.
Anders als zum Beispiel bei einem reinen Ackerbaubetrieb, können auch einzelne Flächen innerhalb
eines forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebs das Merkmal eines selbständigen Teilbetriebs erfüllen. Es
genügt, wenn von einem Forstareal eine räumlich zusammenhängende Waldfläche von einer Größe
abgetrennt und übertragen oder veräußert wird, die der Erwerber als selbstständiges, lebensfähiges
Forstrevier fortführen kann. Dies ermöglicht es z.B. Teilflächen eines größeren Forstareals als Teilbetriebe
unentgeltlich (ohne Aufdeckung stiller Reserven) auf verschiedene Kinder zu übertragen.