Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 1.3.2018 – V R 35/17 (entgegen der Verwaltungsmeinung in Abschn. 9.2. Abs. 2 UStAE) entschieden: Verpachtet ein Unternehmer ein Grundstück an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, kann der Verpächter nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten.
Der Kläger errichtete 2005 einen Rinderboxenlaufstall mit Melkkarussell sowie einen Kälberaufzuchtstall, die er ab November 2005 an eine GbR verpachtete. Gesellschafter der GbR waren er und seine Ehefrau. Die GbR unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb und versteuerte ihre Umsätze nach Durchschnittssätzen (§ 24 Umsatzsteuergesetz – UStG). Der Kläger ging davon aus, dass seine Leistungen an die GbR steuerfrei seien und erklärte einen Verzicht auf die Steuerfreiheit (§ 9 Abs. 2 UStG). Dementsprechend machte er aus der Errichtung der verpachteten Gegenstände einen Vorsteuerabzug geltend.
Nach einer Außenprüfung sah das Finanzamt eine Berechtigung des Klägers zum Vorsteuerabzug an, wendete jedoch auf das Verpachtungsentgelt die sog. Mindestbemessungsgrundlage an.
Einspruch und Klage gegen den geänderten Umsatzsteuerjahresbescheid waren erfolglos. Das Finanzgericht (FG) sah die Leistungen des Klägers als steuerfrei an. Bei Anwendung von § 9 Abs. 2 UStG sei von einer Verwendung ohne Recht auf Vorsteuerabzug auszugehen, sodass der Kläger auf die Steuerfreiheit nicht habe verzichten können. Auf die Höhe des Pachtentgelts komme es nicht an. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Revision. Nach seiner Ansicht bestehe die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug, da auch der Pauschallandwirt zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Der Pauschallandwirt erbringe auch keine steuerfreien Umsätze.
Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zurück. Das FG habe zwar zutreffend den Verzicht nach § 9 Abs. 2 UStG verneint, jedoch keine hinreichenden Feststellungen zum Umfang der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 UStG getroffen. Der Verzicht auf Steuerbefreiung setzt nach § 9 Abs. 1 und 2 UStG eine Leistung an einen Unternehmer voraus, der diese für die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätze verwendet.
Verpachtet ein Unternehmer ein Grundstück an einen Landwirt, der seine Umsätze nach Durchschnittssätzen versteuert, kann der Verpächter nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze verzichten. Pauschallandwirte, die ihre Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG versteuern, verwenden das von ihnen gepachtete Grundstück für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Dies ergibt sich aus dem Verbot des „weiteren“ Vorsteuerabzugs nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG. Hierdurch schließt das Gesetz einen leistungsbezogenen Vorsteuerabzug aus, wie ihn § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG voraussetzt.
Die Sache ist gleichwohl nicht spruchreif. Das FG hat nicht geprüft, ob und inwieweit die Leistungen nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei sind. Diese Vorschrift befreit die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken. Nicht befreit ist nach Satz 2 der Vorschrift neben der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen auch die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind. Dies beruht unionsrechtlich auf Art. 13 Teil B Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG. Danach ist steuerfrei die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Ausnahme der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen und der Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen.