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Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Inobhutnahme von Pferden in Weidehaltung

Das FG Nürnberg (Urteil v. 28.11.2017, 2 K 1009/15) hat entschieden, dass auch die Weidehaltung

von Pferden nicht unter die Umsatzsteuerpauschalierung fällt und der Regelsteuersatz von 19 %

anzuwenden ist.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige auf eigenen und angepachteten Flächen Pferde untergebracht. Für

das Streitjahr 2008 reichte der Steuerpflichtige eine Umsatzsteuererklärung ein, in der er Umsätze zum

Regelsteuersatz in Höhe von 38.868 € erklärte und teilte dem Finanzamt mit, dass die Umsätze aus der

Weideüberlassung nicht erfasst seien. Denn nach Auffassung des Steuerpflichtigen fielen diese unter die

Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG. Mit Schreiben vom 17.10.2012 erklärte der

Steuerpflichtige, dass die Einnahmen aus der Weideüberlassung für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe

von insgesamt 63.800,00 € gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG steuerfrei seien. Das Finanzamt stimmte

der Erklärung nicht zu. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte der Steuerpflichtige erfolglos Einspruch

ein. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Klage. Hilfsweise beantragte er, dass die Umsätze für die

Weideüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung (90 %) und eine steuerpflichtige sonstige

Leistung (10 %) aufzuteilen sind.

Das FG befand, dass die Klage unbegründet ist, da nach seiner Ansicht die die Umsätze aus der

Weidehaltung von Pferden dem Regelsteuersatz unterliegen.

Bezugnehmend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, hat das FG entschieden, dass die

Unterbringung von nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden, auch bei einer

reinen Weidehaltung, weder der Durchschnittssatzbesteuerung noch dem ermäßigten Steuersatz

unterliegt. Nach Auffassung des FG sind die Umsätze auch nicht von der Umsatzsteuer befreit. Eine

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a) UStG kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht,

weil der Vermieter keine abgrenzbaren Flächen überlassen hat. Als wesentliches Merkmal des

Vermietungsbegriffs gilt, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung ein Recht

eingeräumt wird, den Gegenstand derart in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre und

jede andere Person von diesem Recht ausschließen kann. Dabei müssen nach Auffassung des FG für die

Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht alle Merkmale des Vorgangs

sowie alle Umstände berücksichtigt werden. Im Streitfall stand den Pferdehaltern nicht das Recht zu mit

den angemieteten Flächen wie ein Eigentümer zu verfahren. Dem FG zu Folge entspricht die

grundstücksbezogene Leistung des Klägers daher eher einer Eintrittsberechtigung für das Gelände.

Weiterhin beschränkt sich die Leistung des Klägers, nach Ansicht des FG nicht nur auf die Überlassung

der Fläche der Pferde. Nach Ansicht des FG geben die Kunden vielmehr Ihre Pferde in die Obhut des

Steuerpflichtigen. Denn neben dem Bereitstellen der Weide, ist der Steuerpflichtige auch für die

Weidehygiene, die Kontrolle des Weidezauns und teilweise für die Fütterung der Tiere zuständig

gewesen. Nach Auffassung des FG unterscheiden sich die erbrachten Leistungen des Steuerpflichtigen

wesentlich von denen eines Vermieters, der über die Gewährung der Sicherheit des Gebäudes keine

weitere Obhutspflicht übernimmt. Die miteinander in Verbindung stehenden Obhutspflichten bilden nach

Auffassung des FG das prägende Element der einheitlichen Leistung, die damit insgesamt

umsatzsteuerpflichtig sei.

Hinweis: Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Nach Auffassung des FG war im Streitfall das

Leistungselement unstrittig, sodass die Frage ob eine reine Weideüberlassung eine steuerfreie

Grundstücksüberlassung darstellt, nicht geklärt werden musste. Der Kläger hat jedoch

Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter dem Az. V B 25/18 eingelegt.