Das FG Nürnberg (Urteil v. 28.11.2017, 2 K 1009/15) hat entschieden, dass auch die Weidehaltung
von Pferden nicht unter die Umsatzsteuerpauschalierung fällt und der Regelsteuersatz von 19 %
anzuwenden ist.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige auf eigenen und angepachteten Flächen Pferde untergebracht. Für
das Streitjahr 2008 reichte der Steuerpflichtige eine Umsatzsteuererklärung ein, in der er Umsätze zum
Regelsteuersatz in Höhe von 38.868 € erklärte und teilte dem Finanzamt mit, dass die Umsätze aus der
Weideüberlassung nicht erfasst seien. Denn nach Auffassung des Steuerpflichtigen fielen diese unter die
Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG. Mit Schreiben vom 17.10.2012 erklärte der
Steuerpflichtige, dass die Einnahmen aus der Weideüberlassung für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe
von insgesamt 63.800,00 € gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 a) UStG steuerfrei seien. Das Finanzamt stimmte
der Erklärung nicht zu. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte der Steuerpflichtige erfolglos Einspruch
ein. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Klage. Hilfsweise beantragte er, dass die Umsätze für die
Weideüberlassung in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung (90 %) und eine steuerpflichtige sonstige
Leistung (10 %) aufzuteilen sind.
Das FG befand, dass die Klage unbegründet ist, da nach seiner Ansicht die die Umsätze aus der
Weidehaltung von Pferden dem Regelsteuersatz unterliegen.
Bezugnehmend auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, hat das FG entschieden, dass die
Unterbringung von nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden, auch bei einer
reinen Weidehaltung, weder der Durchschnittssatzbesteuerung noch dem ermäßigten Steuersatz
unterliegt. Nach Auffassung des FG sind die Umsätze auch nicht von der Umsatzsteuer befreit. Eine
Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 a) UStG kommt im Streitfall schon deshalb nicht in Betracht,
weil der Vermieter keine abgrenzbaren Flächen überlassen hat. Als wesentliches Merkmal des
Vermietungsbegriffs gilt, dass dem Mieter auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung ein Recht
eingeräumt wird, den Gegenstand derart in Besitz zu nehmen, als ob er dessen Eigentümer wäre und
jede andere Person von diesem Recht ausschließen kann. Dabei müssen nach Auffassung des FG für die
Beurteilung, ob eine bestimmte Vereinbarung dieser Definition entspricht alle Merkmale des Vorgangs
sowie alle Umstände berücksichtigt werden. Im Streitfall stand den Pferdehaltern nicht das Recht zu mit
den angemieteten Flächen wie ein Eigentümer zu verfahren. Dem FG zu Folge entspricht die
grundstücksbezogene Leistung des Klägers daher eher einer Eintrittsberechtigung für das Gelände.
Weiterhin beschränkt sich die Leistung des Klägers, nach Ansicht des FG nicht nur auf die Überlassung
der Fläche der Pferde. Nach Ansicht des FG geben die Kunden vielmehr Ihre Pferde in die Obhut des
Steuerpflichtigen. Denn neben dem Bereitstellen der Weide, ist der Steuerpflichtige auch für die
Weidehygiene, die Kontrolle des Weidezauns und teilweise für die Fütterung der Tiere zuständig
gewesen. Nach Auffassung des FG unterscheiden sich die erbrachten Leistungen des Steuerpflichtigen
wesentlich von denen eines Vermieters, der über die Gewährung der Sicherheit des Gebäudes keine
weitere Obhutspflicht übernimmt. Die miteinander in Verbindung stehenden Obhutspflichten bilden nach
Auffassung des FG das prägende Element der einheitlichen Leistung, die damit insgesamt
umsatzsteuerpflichtig sei.
Hinweis: Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Nach Auffassung des FG war im Streitfall das
Leistungselement unstrittig, sodass die Frage ob eine reine Weideüberlassung eine steuerfreie
Grundstücksüberlassung darstellt, nicht geklärt werden musste. Der Kläger hat jedoch
Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH unter dem Az. V B 25/18 eingelegt.