Das Finanzgericht Münster (FG) hat mit Urteil vom 26.4.2018 – 6 K 4135/14 F entschieden, dass der Verkauf von Grundstücken eines ehemaligen land- und forstwirt schaftlichen Betriebes aus dem Betriebsvermögen erfolgt, sofern diese nicht zuvor entnommen wurden oder eine Zwangsbetriebsaufgabe vorlag. Vor allem führt eine parzellenweise Verpachtung der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen nicht zu einer Betriebsaufgabe.
Vorliegend veräußerte die Klägerin im Jahr 2012 mit notariellem Vertrag diverse Grundstücke, die sie im Jahr 2009 von ihrem Ehemann geerbt hatte. Zuvor standen die Grundstücke im Eigentum des Vaters ihres Ehemannes, der einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt hatte. Ab
dem Jahr 1970 verpachtete er landwirtschaftliche Flächen an verschiedene Landwirte. Zudem wurden Teilflächen als Bauland ausgewiesen. Der Vater des Ehemanns verkaufte daraus Teilflächen oder bestellte Erbbaurechte. Nach dem Tod des Vaters erfolgte im Jahr 1984 die Erbauseinandersetzung, bei der mit Erbbaurechten belastete Grundstücke an die Kinder gingen.
Das Finanzamt erließ im August 2013 einen Bescheid für das Jahr 2012 über die gesonderte Feststellung eines Veräußerungsgewinns aus Land- und Forstwirtschaft. Die Behörde ist der Auffassung, dass es sich bei den von der Klägerin geerbten und veräußerten Grundstücken um land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gehandelt habe, da der Vater des Ehemanns unzweifelhaft einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe und es keine eindeutige und unmissverständliche Aufgabeerklärung gäbe. Die Klägerin erklärte, dass weder ihr verstobener Ehemann noch dessen Vater einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe, was dem
Finanzamt bereits im Jahr 1936 mitgeteilt worden sei.
Das FG ist der Auffassung, dass es sich bei den besagten Grundstücken um landwirtschaftliches Betriebsvermögen handelt. Bei einer diesbezüglichen Prüfung seien u.a. die folgenden Punkte relevant: Größe und die Art der Bewirtschaftung, einkommensteuerliche Bewertung als Betrieb
der Land- und Forstwirtschaft, Entrichtung von Beiträgen an die Landwirtschaftskammer und Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.
Unter Berücksichtigung dieser Punkte lag nach Auffassung des FG ein landwirtschaftlicher Betrieb vor. Zwar teilte der Vater des verstorbenen Ehemanns dem Finanzamt im Jahr 1936 mit, dass die ganze Besitzung verpachtet sei. Dies stelle jedoch keine eindeutige und endgültige
Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar, sondern sei vielmehr ein Indiz für die andauernde (zulässige) Betriebsunterbrechung zu werten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von den Rechtsvorgängern der Klägerin unterhaltenen land wirtschaftlichen Betrieb vom Beginn seiner Bewirtschaftung an lediglich um einen Liebhabereibetrieb gehandelt haben könnte, lagen nicht vor.
Auch habe die Klägerin keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die im Jahr 2012 veräußerten Grundstücke von ihr oder ihren Rechtsvorgängern aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden seien. Die Grundstücke haben auch aufgrund der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht ihre Betriebsvermögenseigenschaft verloren.
Die Erbauseinandersetzung habe nicht zu einer Zwangsbetriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs geführt. Und auch die Verpachtung der zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Flächen durch die Rechtsvorgänger der Klägerin habe nicht zur Aufgabe des
Betriebes geführt, da es an der für die Annahme einer Betriebsaufgabe zusätzlich erforderlichen Aufgabeerklärung fehlte.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (Az.: VI R 30/18).