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Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit

Mit der Frage, ob bei Ausübung zweier ehrenamtlicher Nebentätigkeiten und bereits erfolgter Gewährung eines Freibetrags gemäß § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) für eine Tätigkeit (Mitglied eines Widerspruchsausschusses) anschließend für die andere Tätigkeit

(Versicherungsberatung) ein Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG oder ein weiterer Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Anspruch genommen werden kann, befasste sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 3.7.2018 – VIII R 28/15.

Der BFH billigt keinen weiteren Freibetrag zu. Er führt aus, dass, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchsausschusses Entschädigungen für Zeitaufwand gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB IV

erhält, weder die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG noch die Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 EStG vorliegen. Zum einen handele es sich nicht um Zahlungen aus einer Bundes- oder Landeskasse, zum anderen liegen keine Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als

Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten vor.

Zudem führt der BFH aus, dass sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 26a EStG ergibt, dass es sich bei dem Freibetrag um einen Jahresbetrag handelt, der auch dann nur einmal zu gewähren sei, wenn der Steuerpflichtige verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten ausübe. Vorliegend werde bereits ein Freibetrag berücksichtigt, sodass ein Freibetrag nicht erneut für dasselbe Jahr berücksichtigt werden könne. Dies sei vor allem aus dem Plural in § 3 Abs. 26a Satz 1 EStG „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten “ ersichtlich.