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Grunderwerbsteuer beim „fiktiven einheitlichen Leistungsgegenstand“

Das Niedersächsische FG hat sich mit Beschluss vom 22.3.2018 – 7 K 150/17 zu der divergierenden BFH-Rechtsprechung geäußert, die in vielen Fällen dazu führe, dass die nachfolgenden Baukosten bei Erwerb eines (noch) unbebauten Grundstücks sowohl mit Umsatzsteuer (zu Recht) und mit Grunderwerbsteuer (zu Unrecht) belastet werden. Das Gericht

hält die Rechtsprechung des II. Senats für falsch, da sie für die Grunderwerbs-Besteuerung eine Fiktion („fiktiver einheitlicher Leistungsgegenstand “) zulasse und die dazu abweichende

Rechtsprechung des V. und XI. Senats unzutreffend darstelle.

Im Streitfall hatte das beklagte Finanzamt, das die Baukosten eines Gebäudes in die Bemessungsgrundlage für die GrESt einbezogen hatte, dem Begehren der Kläger bereits stattgegeben. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag, der sich auf ein inländisches Grundstück bezieht und der den Anspruch auf Übereignung

begründet. Als Bemessungsgrundlage ist nach § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung maßgeblich; Gegenleistung ist der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Dazu gehören nicht künftige Baukosten für

ein unbebautes Grundstück; ein Bauvertrag vermittelt keinen „Anspruch auf Übereignung “ im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

Während nach Auffassung des II. BFH-Senats eine Einheit zwischen dem Grundstückskauf- und Bauerrichtungsvertrag auch angenommen werden kann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten, kann ein einheitliches Vertragswerk nach Auffassung des V. sowie des XI.

Senats nur vorliegen, wenn Personenidentität zwischen dem Veräußerer und dem Bauunternehmer besteht .