Das Finanzgericht Köln (FG) hat mit Urteil vom 8.11.2017 – 5 K 2938/16 entschieden, dass für die mit einer Immobilie verkauften, gebrauchten beweglichen Gegenstände keine Grunderwerbsteuer fällig wird.
Dies gilt nach den Ausführungen des FG dann, wenn keine Anhaltspunkte für unrealistische Kaufpreise bestehen.
Im vorliegenden Fall hatten die Kläger ein Einfamilienhaus für den Preis von 392.500 Euro erworben. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass von dem Kaufpreis 9.500 Euro auf eine Einbauküche sowie auf Markisen entfallen, die mitverkauft wurden. Für die Einbauküche wurden 7.500 Euro angesetzt, für zwei Markisen 2.000 Euro.
Das Finanzamt hielt die vereinbarten Preise für die jeweiligen Gegenstände zu hoch und erhob auch für den darauf entfallenen Kaufpreis Grunderwerbsteuer. Die Behörde war der Auffassung, dass bereits ein kurzer Blick auf die Kleinanzeigen einschlägiger Internetanbieter zeige, dass auf dem Markt für gebrauchte Gegenstände kein Preis in dieser Höhe zu erzielen sei. Vielmehr sei es den Klägern lediglich darum gegangen, Grunderwerbsteuer zu sparen.
Die Käufer bestritten die Annahme des Finanzamtes. Sie hätten die Küche deshalb übernommen, da es sich um hochwertige Markengeräte bzw. Einrichtungsgegenstände handle. Neu müsse man für die Küche sicherlich das Doppelte zahlen. Sie hätten sich mit ihrem Architekten und anderen fachkundigen Personen und natürlich auch Personen aus dem Familienkreis beraten, hätten sich in Möbelhäusern die Küchen angesehen und hätten sodann den Preis geboten und vereinbart, der ihrer Prüfung nach angemessen gewesen sei und den sicherlich auch ein anderer
Käufer bereit wäre zu zahlen. Ursprüngliche Rechnungen könnten sie zwar nicht vorlegen, weil diese nicht mehr existierten. Jedoch sei aufgrund der vorgelegten Fotos nachgewiesen, dass die Käufer wertvolles Zubehör gekauft hätten. Die Handhabung des Fiskus, wegen der nicht vorhandenen Rechnungen überhaupt keine Prüfung der vorgelegten und angebotenen Beweise vorzunehmen und so zu tun, als ob überhaupt kein Zubehör gekauft worden sei, habe keinerlei rechtliche Grundlage und sei im Übrigen auch nicht nachzuvollziehen.
Das FG führt in seiner Entscheidung aus, dass die in einem Kaufvertrag gesondert vereinbarten Kaufpreise grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen seien. Dies gelte jedenfalls, solange keine Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestünden. Das Finanzamt müsse nachweisen, dass für die beweglichen Gegenstände keine realistischen Verkaufswerte angesetzt worden seien. Insoweit handele es sich um steuerbegründende Umstände, für die das Finanzamt die Feststellungslast trage. Zur Ermittlung des Werts seien weder die amtlichen Abschreibungstabellen noch die auf Verkaufsplattformen für gebrauchte und ausgebaute Gegenstände geforderten Preise als Vergleichsmaßstab geeignet.
Für den Fiskus sei es auch nicht unmöglich gewesen, die Angemessenheit der Wertfindung zu überprüfen. Zwar sei die Wertfindung für gebrauchte Wirtschaftsgüter ungleich schwieriger als bei Neuanschaffungen oder auch bei gebrauchten Kraftfahrzeugen, für die es Listen und Bewertungsportale gebe, zumal bei Kraftfahrzeugen das Kaufdatum und regelmäßig der ursprüngliche Kaufpreis bekannt seien. Aber auch ohne Angaben zum ursprünglichen Kaufdatum und ohne den Nachweis des ursprünglichen Kaufpreises und ohne solche Listen kann und muss die Finanzbehörde den Einzelwert der angeschafften gebrauchten Gegenstände schätzen, insbesondere aufgrund einer Inaugenscheinnahme oder durch Heranziehung von Fotos, die auch das FG zugrunde gelegt hatte.
Das Urteil ist rechtskräftig.