Mit Urteil vom 16.5.2018 – VI R 45/16 musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten befassen. Die Kläger sind Ehegatten. In den Streitjahren 2007 bis 2010 befanden sich im Alleineigentum des Ehemanns landwirtschaftliche Flächen mit einer Größe von 51,2 ha und im Alleineigentum der
Ehefrau forstwirtschaftliche Flächen von 17,8 ha. Im Miteigentum der Eheleute befanden sich Grundstücke mit einer Größe von insgesamt 14 ha. Hiervon wurden 10,1 ha landwirtschaftlich und 3,9 ha forstwirtschaftlich genutzt. Die dem Ehemann zuzurechnende Hof- und Gebäudefläche
betrug 1,9 ha. Außerdem hatte er mehrere Hektar landwirtschaftliche Flächen hinzugepachtet. Die Kläger erklärten für die Streitjahre jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Steuerpflichtigen gemeinsam einen
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Vollzeit bewirtschaftet hätten, da zwischen ihnen eine konkludente Mitunternehmerschaft bestanden habe. Der Flächenanteil des Klägers habe 72,8 % und der Flächenanteil der Klägerin 27,2 % betragen. Neben der Mitarbeit im Stall habe die
Klägerin die gesamte Büroarbeit erledigt. Von der Landwirtschaft aus sei auch der Forst bewirtschaftet worden. Zudem seien alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der Beiträge zur Waldbesitzervereinigung von der Land- und Forstwirtschaft bestritten und auch dort als Betriebsausgaben abgezogen worden. Im Forstbetrieb seien keine Maschinen und Geräte
vorhanden. Der BFH führt in seiner Entscheidung aus, dass Ehegatten in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden können, sofern jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Bei der Ermittlung des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung stellt, sind nicht nur landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte Flächen einzubeziehen. Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, sodass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann.
Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er
weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht.
Im vorliegenden Fall reichten die Feststellungen der Vorinstanz nicht aus, um zu entscheiden, ob die Kläger als Mitunternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sind. Die Vorinstanz war der Auffassung, der Anteil der Klägerin an dem gemeinsam bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz habe in den Streitjahren ca. 28% betragen und sei damit als erheblich anzusehen, da er die 10%-Grenze überschritten habe. Da diese Annahme jedoch nicht frei von einzeln vom BFH aufgeführten Rechtsfehlern sei, sind einzelne Sachverhalte im zweiten Rechtsgang genauer zu prüfen und einer neuen Bewertung zu unterziehen.